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Recht(s) - Seite - News ! Nach dem Ü-Zeichen: GIN sieht beste Perspektiven für RAL-Gütesicherung

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 27. April 2017 von RechtsPortal-247.de

Recht-Infos
connektar: Die Qualität von Nagelplattenbindern wird bei GIN-Mitgliedern nach einheitlichen, transparenten, absolut verlässlichen Standards gesichert

Auf Bauprodukten, die nach europäischen Normen geregelt sind, darf das Ü-Zeichen nicht mehr angebracht werden, um die Erfüllung weitergehender nationaler Anforderungen zu bestätigen. Stattdessen ist die alleinige CE-Zertifizierung Pflicht. So bestimmt es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2014, das nach einer 2-jährigen Übergangsfrist seit Mitte Oktober letzten Jahres umzusetzen ist (Rechtssache C-100/13). Seither sind die nationalen Bauregellisten weitestgehend außer Kraft gesetzt; aktuell noch gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) bzw. allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) gelten längstenfalls noch bis zu ihrem Ablauftag. Die Konsequenz: Als Ersatz für fehlende ergänzende nationale Anforderungen an die Bauprodukte müssen nunmehr Bauherren, Planer und Unternehmer gegenüber der Bauaufsicht nachweisen, dass die verwendeten europäisch harmonisierten Bauprodukte geeignet sind, an das Bauwerk gestellte Anforderungen zu erfüllen.

Besondere nationale Anforderungen, die über das in allen EU-Staaten einheitlich geltende Niveau hinausgehen, dürfen an Bauprodukte nicht mehr gestellt werden. Soweit dies bisher auf europäisch geregelte Bauprodukte zutraf, sieht der Europäische Gerichtshof darin einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen die Prinzipien des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Um derartige Handelshemmnisse aus dem Weg zu räumen, muss Deutschland auf Geheiß des EuGH die Anforderungen an Bauprodukte auf gleichem Niveau wie alle anderen EU-Mitgliedsstaaten regeln. Das führt jedoch dazu, dass wichtige Eigenschaften in der Praxis nicht mehr vollständig nachgewiesen und zugesichert werden.

Gefährliche Lücken
Nichtsdestotrotz müssen alle Baubeteiligten zumindest vorläufig mit der EuGH-Entscheidung leben. Die Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. (GIN) weist daher in aller Deutlichkeit darauf hin, dass in vielen europäischen Bauproduktnormen wesentliche Anforderungen fehlen. Daraus resultieren gravierende Sicherheitslücken, die das Bauen für alle Projektbeteiligten zu einem Abenteuer mit ungewissem Ausgang machen können. Daher wird empfohlen, im Tragwerksbau zur Sicherheit nur Nagelplattenbinder aus RAL-güteüberwachter Herstellung zu verwenden, wie sie bei GIN-Mitgliedsunternehmen erhältlich sind. Die RAL-Gütesicherung Nagelplattenprodukte, RAL GZ-601, wurde 2014 vollständig überarbeitet und beinhaltet sowohl die europäischen als auch alle zusätzlichen nationalen Anforderungen an das Bauprodukt Nagelplattenbinder und die verwendeten Ausgangsprodukte.

Die Folgen bedenken! Ein Kommentar von GIN-Vorstand Dipl.-Ing. Jochen Meilinger
"Die Verneinung der Zulässigkeit spezifischer nationaler Anforderungen an Bauprodukte mag im Interesse eines ungehinderten Warenverkehrs zwischen allen EU-Mitgliedsstaaten liegen; der Sicherheit im Tragwerksbau ist diese EuGH-Entscheidung jedoch eindeutig abträglich. Wo wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen sind, geht es immer um die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Konstruktion als Ganzes, außerdem um Rechtssicherheit für alle Baubeteiligten. Die nötige Rechtssicherheit ist seit Inkrafttreten des Urteils jedoch nicht mehr gegeben, da jetzt Bauherren, Planer und ausführende Unternehmer sowohl die CE-Konformität als auch die Brauchbarkeit im Hinblick auf alle deutschen Anforderungen an die Anwendung der von ihnen verwendeten Bauprodukte im Gebäude sicherstellen und den Behörden gegenüber nachweisen müssen. Das bedeutet in jedem Einzelfall, dass für jedes Bauprodukt die europäische Leistungserklärung (DoP) nicht nur vorliegen muss; die darin deklarierten Werte müssen auch den deutschen Erfordernissen genügen und in den bautechnischen Nachweisen richtig berücksichtigt werden. Um die bautechnischen Nachweise zu führen, sind je nach Bauprodukt unterschiedliche zusätzliche Eigenschaften für die Anwendung in Deutschland erforderlich. Der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen bzw. die Deklaration dieser zusätzlichen Eigenschaften erfolgt zukünftig nicht mehr einheitlich mit dem Ü-Zeichen für das Bauprodukt. Abgesehen von dem immensen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für das Zusammentragen von Anforderungen im Gebäude einerseits und verschiedenster Eigenschaftszusicherungen der Produkthersteller andererseits ist das schlichtweg eine Überforderung der Bauherrschaft und der am Bau Beteiligten - ein Hemmschuh erster Ordnung für das Baugeschehen an sich! Auch in punkto Sicherheit nährt der EuGH-Entscheid Zweifel an seiner Praxistauglichkeit: Wenn man eine Rechtsgüterabwägung vornimmt, kann man vernünftigerweise zu gar keinem anderen Schluss kommen, als dass Sicherheitsinteressen Vorrang gebührt vor der Möglichkeit, ein wie auch immer geartetes Produkt überall im europäischen Wirtschaftsraum ungehindert zu verkaufen. Ich bin daher der festen Überzeugung, dass in der Frage der Beurteilung von Bauprodukten auf EU-Ebene das letzte Wort noch lange nicht gesprochen ist", betont Dipl.-Ing. Jochen Meilinger, 1. Vorsitzender der Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und des Interessenverbandes Nagelplatten e.V. (GIN).

Gravierende Unterschiede
Die wesentlichen Unterschiede zwischen geregelten Bauprodukten mit vormaliger Ü- und nunmehr alleiniger CE-Kennzeichnung lassen sich wie folgt umreißen:

o Produkte mit Ü-Zeichen nach nationalen (alten) Produktnormen und allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) entsprachen immer einem in der Norm oder der abZ festgelegten Eigenschaftsniveau; beispielsweise waren Grenzwerte festgelegt, die sämtlichst einzuhalten waren. Ggfs. kamen noch weitere Klassifizierungskriterien wie etwa Tragfähigkeitsklassen bei Nägeln hinzu. Dass all diese Anforderungen vom jeweiligen Bauprodukt vollständig erfüllt wurden, machte das Ü-Zeichen deutlich, das auf dem Produkt anzubringen war. Seine zugesicherten Eigenschaften beruhten nicht allein auf Deklarationen des Herstellers, sondern unterlagen zusätzlich der Prüfung und Überwachung durch neutrale Stellen.
o Bei Produkten, die aufgrund harmonisierter EU-Produktnormen der CE-Kennzeichnung unterliegen, sind zwar Regeln für die Produktprüfung in der Produktnorm enthalten (Prüfnormen), aber keine Anforderungswerte, die das jeweilige Produkt mindestens erfüllen muss. Stattdessen deklariert der Hersteller die von ihm ermittelten Eigenschaftswerte. Sicherheitslücken werden dabei insofern in Kauf genommen, als sich der Hersteller lediglich zu mindestens einer einzigen Produkteigenschaft äußern muss. Alle weiteren in der Norm aufgeführten Eigenschaften kann er deklarieren, eine Verpflichtung zur Deklaration mehrerer bzw. aller Eigenschaften besteht für ihn jedoch nicht. So findet sich bei vielen Bauprodukten in den Leistungserklärungen nach der Bauproduktenverordnung häufig die Deklaration "KLF (NPD) keine Leistung festgestellt". Auch ist meist keine Fremdüberwachung vorgeschrieben, die die Herstellung der Produkte kontrolliert, Produktproben nimmt und überprüft. Im meist maßgeblichen System 2+ wird von der Überwachungsstelle lediglich noch die Eigenüberwachung des Herstellers eingesehen und "überwacht". Zudem wurden für diese Bauprodukte in der Vergangenheit von der deutschen Bauaufsicht zusätzliche Anforderungen in der Bauregelliste B und Listen der technischen Baubestimmungen gestellt, da die europäisch erstellten normativen Regelungen aus bauaufsichtlicher Sicht schlicht unvollständig sind. Die Zusicherung dieser Eigenschaften und die diesbezügliche Überwachung fallen nun ersatzlos weg.

Deklarationspflicht unzureichend
Bei der CE-Zertifizierung nach europäischen Recht besteht die Gefahr, dass Hersteller ungünstige Produkteigenschaften einfach unter den Tisch fallen lassen. Sofern es sich dabei um sicherheitsrelevante Aspekte handelt, die etwa die Statik betreffen, kann die lückenhafte europäische Bauproduktnormung zu einem Unsicherheitsfaktor für alle Baubeteiligten werden. Das ist umso bedenklicher, als für mögliche Rechtsfolgen im Falle eines Falles allein Bauherr und/oder Planer einzustehen haben, auf die die EU-Gesetzgebung das Haftungsrisiko neuerdings abwälzt.

Was gilt?
Um praktikable Lösungen sind die Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und der Interessenverband Nagelplatten e.V. bemüht. In enger Abstimmung mit weiteren Holzbauverbänden haben sie ein Rechtsgutachten erstellen lassen, das in der aktuellen Situation Orientierung verschafft und den Produktherstellern Lösungswege im Sinne ihrer Kunden aufzeigt. Für den mit der Thematik befassten Düsseldorfer Rechtsanwalt Michael Halstenberg "(...) sind die Beteiligten sicher nicht schlecht beraten, soweit vorhanden, weiterhin auf allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurückzugreifen, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist und deren Nebenbestimmungen sie weiterhin einhalten sollten (d.h. auch die Überwachung und Zertifizierung aufgrund der Zulassungen weiterführen)." So wollen nach bisheriger Verlautbarung auch die in der GIN organisierten Hersteller der Nagelplatten verfahren.
Zu den bekanntgemachten technischen Regelwerken zählen auch die RAL-Gütesicherungen, deren Einhaltung mittels Überwachung durch akkreditierte PÜZ-Stellen nachgewiesen wird. "Öffentlichen und privaten Bauherren raten wir, für den Tragwerksbau zur Sicherheit nur Nagelplattenbinder aus RAL-gütegesicherter Produktion zu verwenden", formuliert der Sachverständige Dipl.-Ing. Ralf Stoodt die Quintessenz, die sich für Bauherren, Architekten/Planer und andere Baubeteiligte in Deutschland aus dem EuGH-Urteil ergibt. (az)

Weitere Informationen sind bei der Geschäftsstelle des GIN erhältlich: Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und Interessenverband Nagelplatten e.V. c/o FORUM HOLZBAU, Hellmuth-Hirth-Str. 7, 73760 Ostfildern, Fon 07 11/2 39 96-67, Fax 07 11/2 39 96 66, Mail GIN@nagelplatten.de, Web. www.nagelplatten.de


Über:

GIN - Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und Interessenverband Nagelplatten e.V.
Herr Achim Zielke M.A. (abp)
FORUM HOLZBAU, Hellmuth-Hirth-Str. 7
73760 Ostfildern
Deutschland

fon ..: +49 2224 8979868
web ..: http://www.nagelplatten.de
email : gin@textify.de

Sie können diese Pressemitteilung - auch in geänderter oder gekürzter Form - mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.


Pressekontakt:

GIN - Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und Interessenverband Nagelplatten e.V.
Herr Achim Zielke M.A. (abp)
FORUM HOLZBAU, Hellmuth-Hirth-Str. 7
73760 Ostfildern

fon ..: +49 2224 8979868
web ..: http://www.nagelplatten.de
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Die Qualität von Nagelplattenbindern wird bei GIN-Mitgliedern nach einheitlichen, transparenten, absolut verlässlichen Standards gesichert

Auf Bauprodukten, die nach europäischen Normen geregelt sind, darf das Ü-Zeichen nicht mehr angebracht werden, um die Erfüllung weitergehender nationaler Anforderungen zu bestätigen. Stattdessen ist die alleinige CE-Zertifizierung Pflicht. So bestimmt es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2014, das nach einer 2-jährigen Übergangsfrist seit Mitte Oktober letzten Jahres umzusetzen ist (Rechtssache C-100/13). Seither sind die nationalen Bauregellisten weitestgehend außer Kraft gesetzt; aktuell noch gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) bzw. allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) gelten längstenfalls noch bis zu ihrem Ablauftag. Die Konsequenz: Als Ersatz für fehlende ergänzende nationale Anforderungen an die Bauprodukte müssen nunmehr Bauherren, Planer und Unternehmer gegenüber der Bauaufsicht nachweisen, dass die verwendeten europäisch harmonisierten Bauprodukte geeignet sind, an das Bauwerk gestellte Anforderungen zu erfüllen.

Besondere nationale Anforderungen, die über das in allen EU-Staaten einheitlich geltende Niveau hinausgehen, dürfen an Bauprodukte nicht mehr gestellt werden. Soweit dies bisher auf europäisch geregelte Bauprodukte zutraf, sieht der Europäische Gerichtshof darin einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen die Prinzipien des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Um derartige Handelshemmnisse aus dem Weg zu räumen, muss Deutschland auf Geheiß des EuGH die Anforderungen an Bauprodukte auf gleichem Niveau wie alle anderen EU-Mitgliedsstaaten regeln. Das führt jedoch dazu, dass wichtige Eigenschaften in der Praxis nicht mehr vollständig nachgewiesen und zugesichert werden.

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"Die Verneinung der Zulässigkeit spezifischer nationaler Anforderungen an Bauprodukte mag im Interesse eines ungehinderten Warenverkehrs zwischen allen EU-Mitgliedsstaaten liegen; der Sicherheit im Tragwerksbau ist diese EuGH-Entscheidung jedoch eindeutig abträglich. Wo wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen sind, geht es immer um die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Konstruktion als Ganzes, außerdem um Rechtssicherheit für alle Baubeteiligten. Die nötige Rechtssicherheit ist seit Inkrafttreten des Urteils jedoch nicht mehr gegeben, da jetzt Bauherren, Planer und ausführende Unternehmer sowohl die CE-Konformität als auch die Brauchbarkeit im Hinblick auf alle deutschen Anforderungen an die Anwendung der von ihnen verwendeten Bauprodukte im Gebäude sicherstellen und den Behörden gegenüber nachweisen müssen. Das bedeutet in jedem Einzelfall, dass für jedes Bauprodukt die europäische Leistungserklärung (DoP) nicht nur vorliegen muss; die darin deklarierten Werte müssen auch den deutschen Erfordernissen genügen und in den bautechnischen Nachweisen richtig berücksichtigt werden. Um die bautechnischen Nachweise zu führen, sind je nach Bauprodukt unterschiedliche zusätzliche Eigenschaften für die Anwendung in Deutschland erforderlich. Der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen bzw. die Deklaration dieser zusätzlichen Eigenschaften erfolgt zukünftig nicht mehr einheitlich mit dem Ü-Zeichen für das Bauprodukt. Abgesehen von dem immensen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für das Zusammentragen von Anforderungen im Gebäude einerseits und verschiedenster Eigenschaftszusicherungen der Produkthersteller andererseits ist das schlichtweg eine Überforderung der Bauherrschaft und der am Bau Beteiligten - ein Hemmschuh erster Ordnung für das Baugeschehen an sich! Auch in punkto Sicherheit nährt der EuGH-Entscheid Zweifel an seiner Praxistauglichkeit: Wenn man eine Rechtsgüterabwägung vornimmt, kann man vernünftigerweise zu gar keinem anderen Schluss kommen, als dass Sicherheitsinteressen Vorrang gebührt vor der Möglichkeit, ein wie auch immer geartetes Produkt überall im europäischen Wirtschaftsraum ungehindert zu verkaufen. Ich bin daher der festen Überzeugung, dass in der Frage der Beurteilung von Bauprodukten auf EU-Ebene das letzte Wort noch lange nicht gesprochen ist", betont Dipl.-Ing. Jochen Meilinger, 1. Vorsitzender der Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und des Interessenverbandes Nagelplatten e.V. (GIN).

Gravierende Unterschiede
Die wesentlichen Unterschiede zwischen geregelten Bauprodukten mit vormaliger Ü- und nunmehr alleiniger CE-Kennzeichnung lassen sich wie folgt umreißen:

o Produkte mit Ü-Zeichen nach nationalen (alten) Produktnormen und allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) entsprachen immer einem in der Norm oder der abZ festgelegten Eigenschaftsniveau; beispielsweise waren Grenzwerte festgelegt, die sämtlichst einzuhalten waren. Ggfs. kamen noch weitere Klassifizierungskriterien wie etwa Tragfähigkeitsklassen bei Nägeln hinzu. Dass all diese Anforderungen vom jeweiligen Bauprodukt vollständig erfüllt wurden, machte das Ü-Zeichen deutlich, das auf dem Produkt anzubringen war. Seine zugesicherten Eigenschaften beruhten nicht allein auf Deklarationen des Herstellers, sondern unterlagen zusätzlich der Prüfung und Überwachung durch neutrale Stellen.
o Bei Produkten, die aufgrund harmonisierter EU-Produktnormen der CE-Kennzeichnung unterliegen, sind zwar Regeln für die Produktprüfung in der Produktnorm enthalten (Prüfnormen), aber keine Anforderungswerte, die das jeweilige Produkt mindestens erfüllen muss. Stattdessen deklariert der Hersteller die von ihm ermittelten Eigenschaftswerte. Sicherheitslücken werden dabei insofern in Kauf genommen, als sich der Hersteller lediglich zu mindestens einer einzigen Produkteigenschaft äußern muss. Alle weiteren in der Norm aufgeführten Eigenschaften kann er deklarieren, eine Verpflichtung zur Deklaration mehrerer bzw. aller Eigenschaften besteht für ihn jedoch nicht. So findet sich bei vielen Bauprodukten in den Leistungserklärungen nach der Bauproduktenverordnung häufig die Deklaration "KLF (NPD) keine Leistung festgestellt". Auch ist meist keine Fremdüberwachung vorgeschrieben, die die Herstellung der Produkte kontrolliert, Produktproben nimmt und überprüft. Im meist maßgeblichen System 2+ wird von der Überwachungsstelle lediglich noch die Eigenüberwachung des Herstellers eingesehen und "überwacht". Zudem wurden für diese Bauprodukte in der Vergangenheit von der deutschen Bauaufsicht zusätzliche Anforderungen in der Bauregelliste B und Listen der technischen Baubestimmungen gestellt, da die europäisch erstellten normativen Regelungen aus bauaufsichtlicher Sicht schlicht unvollständig sind. Die Zusicherung dieser Eigenschaften und die diesbezügliche Überwachung fallen nun ersatzlos weg.

Deklarationspflicht unzureichend
Bei der CE-Zertifizierung nach europäischen Recht besteht die Gefahr, dass Hersteller ungünstige Produkteigenschaften einfach unter den Tisch fallen lassen. Sofern es sich dabei um sicherheitsrelevante Aspekte handelt, die etwa die Statik betreffen, kann die lückenhafte europäische Bauproduktnormung zu einem Unsicherheitsfaktor für alle Baubeteiligten werden. Das ist umso bedenklicher, als für mögliche Rechtsfolgen im Falle eines Falles allein Bauherr und/oder Planer einzustehen haben, auf die die EU-Gesetzgebung das Haftungsrisiko neuerdings abwälzt.

Was gilt?
Um praktikable Lösungen sind die Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und der Interessenverband Nagelplatten e.V. bemüht. In enger Abstimmung mit weiteren Holzbauverbänden haben sie ein Rechtsgutachten erstellen lassen, das in der aktuellen Situation Orientierung verschafft und den Produktherstellern Lösungswege im Sinne ihrer Kunden aufzeigt. Für den mit der Thematik befassten Düsseldorfer Rechtsanwalt Michael Halstenberg "(...) sind die Beteiligten sicher nicht schlecht beraten, soweit vorhanden, weiterhin auf allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurückzugreifen, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist und deren Nebenbestimmungen sie weiterhin einhalten sollten (d.h. auch die Überwachung und Zertifizierung aufgrund der Zulassungen weiterführen)." So wollen nach bisheriger Verlautbarung auch die in der GIN organisierten Hersteller der Nagelplatten verfahren.
Zu den bekanntgemachten technischen Regelwerken zählen auch die RAL-Gütesicherungen, deren Einhaltung mittels Überwachung durch akkreditierte PÜZ-Stellen nachgewiesen wird. "Öffentlichen und privaten Bauherren raten wir, für den Tragwerksbau zur Sicherheit nur Nagelplattenbinder aus RAL-gütegesicherter Produktion zu verwenden", formuliert der Sachverständige Dipl.-Ing. Ralf Stoodt die Quintessenz, die sich für Bauherren, Architekten/Planer und andere Baubeteiligte in Deutschland aus dem EuGH-Urteil ergibt. (az)

Weitere Informationen sind bei der Geschäftsstelle des GIN erhältlich: Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und Interessenverband Nagelplatten e.V. c/o FORUM HOLZBAU, Hellmuth-Hirth-Str. 7, 73760 Ostfildern, Fon 07 11/2 39 96-67, Fax 07 11/2 39 96 66, Mail GIN@nagelplatten.de, Web. www.nagelplatten.de


Über:

GIN - Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und Interessenverband Nagelplatten e.V.
Herr Achim Zielke M.A. (abp)
FORUM HOLZBAU, Hellmuth-Hirth-Str. 7
73760 Ostfildern
Deutschland

fon ..: +49 2224 8979868
web ..: http://www.nagelplatten.de
email : gin@textify.de

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Pressekontakt:

GIN - Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und Interessenverband Nagelplatten e.V.
Herr Achim Zielke M.A. (abp)
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Ein Staatsanwalt (StA) ist ein Beamter im höheren Justizdienst bei einer Staatsanwaltschaft und damit ein Organ der Rechtspflege. Staatsanwalt kann nur werden, wer als Volljurist die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat. Aufgaben: Der Staatsanwalt hat die Verfahrensherrschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Vorverfahren): Ihm obliegt die rechtliche Würdigung des in der Regel von der Polizei ermittelten Sachverhaltes. Er entscheidet über den ...
 Rechtsanwalt
Rechtsanwalt (in der Schweiz je nach Kanton auch Advokat, Fürsprecher und Fürsprech genannt; von germ. rehta, althochdeutsch reht: „richten“, anawalt: „Gewalt“) ist eine Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand. Aufgabe: Rechtsanwälte haben die Aufgabe, ihrem Auftraggeber mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Zu diesem Zweck können sie jedermann beraten oder vertreten, soweit sie nicht zuvor in derselben Angelegenheit die Gegenseite beraten bzw. vertreten hab ...
 Rechtsanwaltsvergütung
Als Rechtsanwaltsvergütung bezeichnet man in Deutschland das Entgelt für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts. Die Vergütung setzt sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Die Gebühren korrespondieren mit der Arbeitsleistung des Rechtsanwalts, die Auslagen decken bestimmte sächliche Aufwendungen des Anwalts ab. Die Rechtsanwaltsvergütung ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 717, 788) geregelt. Zuvor galt bis zum 30. Juni 2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordn ...
 Prozesskostenhilfe
Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern oder Adhäsionsklägern Pr ...
 Strafprozessordnung (Deutschland)
Die deutsche Strafprozessordnung (StPO) ist der umfassende Gesetzestext, der die Vorschriften für die Durchführung des Strafverfahrens im weiteren Sinne beinhaltet. Sie ist Teil des formellen Strafrechts, während das materielle Strafrecht vor allem im Strafgesetzbuch geregelt ist. Inhalt und Aufbau: Die Strafprozessordnung wurde am 1. Februar 1877 erlassen. Sie ist wie viele deutsche Gesetze (allerdings nicht explizit) mit einem allgemeinen Teil und einem besonderen, nach dem Verlauf des V ...
 Recht
Recht ist ein System von Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch, das von gesetzgebenden Institutionen geschaffen und nötigenfalls von Organen der Rechtspflege durchgesetzt wird (objektives Recht). Als solches besteht es aus der Gesamtheit der Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtssysteme und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind. Die Jurisprudenz, besonders die Rechtstheorie, unterteilt diese Rechtssysteme des objektiven Rechts wiederum in Rec ...

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