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Recht(s) - Seite - News ! Kündigung vom Arbeitgeber als Arbeitnehmer unterschreiben?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 04. August 2016 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
RechtsPortal-24/7.de - Recht & Juristisches |
PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Unterschrift ist riskant:

Oftmals wollen Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Unterschrift, wenn sie diesem eine Kündigung übergeben. In der Regel möchte sich der Arbeitgeber damit einfach nur bestätigen lassen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung auch wirklich erhalten hat. Dann ist eine Unterschrift unproblematisch. Ich empfehle Arbeitnehmern trotzdem, nicht zu unterscheiben. Ansonsten besteht nämlich das Risiko, dass die Unterschrift später dahingehend gedeutet wird, dass der Arbeitnehmer damit die Kündigung akzeptiert hat.

Keine Gefahr bei klarstellendem Zusatz:

Damit eine Unterschrift diese Gefahr nicht birgt, müssen Arbeitnehmer eindeutig klarstellen, dass sie nur den Empfang quittieren wollen. Dafür eignen sich Zusätze vor der Unterschrift wie "erhalten" oder "Empfang bestätigt".

Kein Anspruch des Arbeitgebers auf Unterschrift:

Mein Rat wäre dennoch, nicht zu unterschreiben. Warum sollten Sie auch? Der Arbeitgeber hat ja gekündigt und die Unterschrift ist für Sie mit dem genannten Risiko verbunden. Wer dem Arbeitgeber trotzdem entgegenkommen möchte, kann das ansonsten auch mit einer Zugangsbestätigung auf einem gesonderten Schreiben tun.

Beratung bei Fachanwalt für Arbeitsrecht:

Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, sollte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, der auf Kündigungsschutzrecht spezialisiert ist. Der kann im Einzelfall das sinnvollste Vorgehen veranlassen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Gleich wenn Sie eine Kündigung bekommen haben, sollten Sie prüfen lassen, ob diese zurückgewiesen werden kann. Außerdem läuft eine Frist von drei Wochen, innerhalb derer Kündigungsschutzklage erhoben werden sollte, wenn man eine Abfindung oder den Erhalt des Arbeitsplatzes sichern will.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Für Arbeitgeber ist es sehr vorteilhaft, wenn Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung zum Beispiel auf einer Abschrift bestätigen. Andernfalls sollte eine Zustellung unbedingt über einen Boten erfolgen. Abzuraten ist von Einschreiben. Bei Einschreiben mit Rückschein wissen Sie nicht, ob der Arbeitnehmer das Einschreiben auch abholt. Das muss er nämlich in der Regel nicht. Bei Einwurfeinschreiben können Sie zwar beweisen, dass der Arbeitnehmer ein Schreiben erhalten hat. Was aber, wenn der Arbeitnehmer behauptet, in den Briefumschlag sei keine Kündigung sondern zum Beispiel die letzte Gehaltsabrechnung gewesen?

So können wir Arbeitnehmern helfen:

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Lassen Sie die Kündigung sofort nach Erhalt durch uns prüfen. Wichtige Rechte müssen unverzüglich (3-5 Werktage) geltend gemacht werden (zum Beispiel die Zurückweisung einer Kündigung). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

So können wir Arbeitgebern helfen:

Arbeitgeber sollten unbedingt vor Ausspruch der Kündigung Rechtsrat einholen. Viele Kündigungen scheitern schon an den Formalien. Das führt in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren dazu, dass unnötig hohe Abfindungen gezahlt werden müssen, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Wer hier am falschen Ende spart, zahlt drauf.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest

Wir empfehlen Ihnen das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck haben als Autoren dieses Handbuchs ihre praktischen Kenntnisse aus jahrelanger Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren eingebracht. Das Handbuch ist aus wechselseitiger Arbeitnehmer- und Arbeitgeberperspektive geschrieben.

20.7.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Unterschrift ist riskant:

Oftmals wollen Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Unterschrift, wenn sie diesem eine Kündigung übergeben. In der Regel möchte sich der Arbeitgeber damit einfach nur bestätigen lassen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung auch wirklich erhalten hat. Dann ist eine Unterschrift unproblematisch. Ich empfehle Arbeitnehmern trotzdem, nicht zu unterscheiben. Ansonsten besteht nämlich das Risiko, dass die Unterschrift später dahingehend gedeutet wird, dass der Arbeitnehmer damit die Kündigung akzeptiert hat.

Keine Gefahr bei klarstellendem Zusatz:

Damit eine Unterschrift diese Gefahr nicht birgt, müssen Arbeitnehmer eindeutig klarstellen, dass sie nur den Empfang quittieren wollen. Dafür eignen sich Zusätze vor der Unterschrift wie "erhalten" oder "Empfang bestätigt".

Kein Anspruch des Arbeitgebers auf Unterschrift:

Mein Rat wäre dennoch, nicht zu unterschreiben. Warum sollten Sie auch? Der Arbeitgeber hat ja gekündigt und die Unterschrift ist für Sie mit dem genannten Risiko verbunden. Wer dem Arbeitgeber trotzdem entgegenkommen möchte, kann das ansonsten auch mit einer Zugangsbestätigung auf einem gesonderten Schreiben tun.

Beratung bei Fachanwalt für Arbeitsrecht:

Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, sollte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, der auf Kündigungsschutzrecht spezialisiert ist. Der kann im Einzelfall das sinnvollste Vorgehen veranlassen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Gleich wenn Sie eine Kündigung bekommen haben, sollten Sie prüfen lassen, ob diese zurückgewiesen werden kann. Außerdem läuft eine Frist von drei Wochen, innerhalb derer Kündigungsschutzklage erhoben werden sollte, wenn man eine Abfindung oder den Erhalt des Arbeitsplatzes sichern will.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Für Arbeitgeber ist es sehr vorteilhaft, wenn Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung zum Beispiel auf einer Abschrift bestätigen. Andernfalls sollte eine Zustellung unbedingt über einen Boten erfolgen. Abzuraten ist von Einschreiben. Bei Einschreiben mit Rückschein wissen Sie nicht, ob der Arbeitnehmer das Einschreiben auch abholt. Das muss er nämlich in der Regel nicht. Bei Einwurfeinschreiben können Sie zwar beweisen, dass der Arbeitnehmer ein Schreiben erhalten hat. Was aber, wenn der Arbeitnehmer behauptet, in den Briefumschlag sei keine Kündigung sondern zum Beispiel die letzte Gehaltsabrechnung gewesen?

So können wir Arbeitnehmern helfen:

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Lassen Sie die Kündigung sofort nach Erhalt durch uns prüfen. Wichtige Rechte müssen unverzüglich (3-5 Werktage) geltend gemacht werden (zum Beispiel die Zurückweisung einer Kündigung). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

So können wir Arbeitgebern helfen:

Arbeitgeber sollten unbedingt vor Ausspruch der Kündigung Rechtsrat einholen. Viele Kündigungen scheitern schon an den Formalien. Das führt in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren dazu, dass unnötig hohe Abfindungen gezahlt werden müssen, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Wer hier am falschen Ende spart, zahlt drauf.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest

Wir empfehlen Ihnen das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck haben als Autoren dieses Handbuchs ihre praktischen Kenntnisse aus jahrelanger Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren eingebracht. Das Handbuch ist aus wechselseitiger Arbeitnehmer- und Arbeitgeberperspektive geschrieben.

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Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

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