Nachbarschaftsrecht: Grillsaison ist eröffnet …
Datum: Dienstag, dem 27. März 2012
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Jeder der gern an einem schönen (Sommer)Tag grillt, kennt die aufsteigenden Gerüche aus einem Gemisch von Holzkohle und Bier. Das ist erst mal sehr schön und zugleich ruft dies bei manchem auch einen gesteigerten Appetit hervor.

Doch was ist, wenn sich der Nachbar durch den Geruch – aufsteigender Qualm / Rauch – belästigt fühlt.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Grillen sowohl im Garten als auch auf dem Balkon überwiegend erlaubt ist, soweit keine Belästigung anderer durch Rauchentwicklung gegeben ist. Ein grundsätzliches Grillverbot besteht nicht.

In Mehrfamilienhäusern kann es aber zu Einschränkungen kommen. Diese sind dann zumeist in den Mietverträgen selbst und in den Hausordnungen geregelt. Empfehlenswert ist daher ein kurzer Blick in den Mietvertrag bzw. in die Hausordnung.

Ansonsten riskiert man in der Grillsaison nicht nur den Ärger mit dem Nachbarn, sondern gleichfalls mit dem Vermieter. Wenn der Mieter trotz eines mietvertraglichen Verbotes grillt, sei es auf dem Balkon oder im Garten, kann ihm schlimmstenfalls das Mietverhältnis gekündigt werden.

OpenPr.de: Jeder der gern an einem schönen (Sommer)Tag grillt, kennt die aufsteigenden Gerüche aus einem Gemisch von Holzkohle und Bier. Das ist erst mal sehr schön und zugleich ruft dies bei manchem auch einen gesteigerten Appetit hervor.

Doch was ist, wenn sich der Nachbar durch den Geruch – aufsteigender Qualm / Rauch – belästigt fühlt.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Grillen sowohl im Garten als auch auf dem Balkon überwiegend erlaubt ist, soweit keine Belästigung anderer durch Rauchentwicklung gegeben ist. Ein grundsätzliches Grillverbot besteht nicht.

In Mehrfamilienhäusern kann es aber zu Einschränkungen kommen. Diese sind dann zumeist in den Mietverträgen selbst und in den Hausordnungen geregelt. Empfehlenswert ist daher ein kurzer Blick in den Mietvertrag bzw. in die Hausordnung.

Ansonsten riskiert man in der Grillsaison nicht nur den Ärger mit dem Nachbarn, sondern gleichfalls mit dem Vermieter. Wenn der Mieter trotz eines mietvertraglichen Verbotes grillt, sei es auf dem Balkon oder im Garten, kann ihm schlimmstenfalls das Mietverhältnis gekündigt werden.





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