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Internet- / IT-Recht: Impressumspflicht – Kanzlei HWK mahnt Unternehmer auf Facebook ab!
Veröffentlicht am Donnerstag, dem 23. August 2012 von RechtsPortal-247.de |
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OpenPr.de: Vor fast genau einem Jahr erging ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg zur Impressumspflicht bei Facebook (Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11).
Die wichtigste Erkenntnis hieraus war: Wird ein Facebook-Profil geschäftsmäßig genutzt, muss es ein Impressum beinhalten, das den Voraussetzungen des § 5 TMG entspricht.
Das Urteil konkretisierte die Frage, inwiefern gewerbliche Nutzer von Social-Media-Angeboten ein Impressum in ihre Auftritte einbauen müssen.
Wie bei einer Homepage sollten
- Vorname, Name (nicht abgekürzt) des Verantwortlichen,
- bei juristischen Personen zusätzlich die juristische Person und deren Rechtsform,
- Anschrift so dass ein Brief zugestellt werden kann (Postfach reicht nicht aus!),
- die Emailadresse,
- eine Telefonnummer,
- bei Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) den Ort des Registers und Registernummer,
- ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer und
- ggf. weitere Angaben für spezielle Berufsgruppen bzw. Dienstleistungen
genannt oder zumindest durch eine aussagekräftige Verlinkung erreichbar gemacht werden.
OpenPr.de: Vor fast genau einem Jahr erging ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg zur Impressumspflicht bei Facebook (Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11).
Die wichtigste Erkenntnis hieraus war: Wird ein Facebook-Profil geschäftsmäßig genutzt, muss es ein Impressum beinhalten, das den Voraussetzungen des § 5 TMG entspricht.
Das Urteil konkretisierte die Frage, inwiefern gewerbliche Nutzer von Social-Media-Angeboten ein Impressum in ihre Auftritte einbauen müssen.
Wie bei einer Homepage sollten
- Vorname, Name (nicht abgekürzt) des Verantwortlichen,
- bei juristischen Personen zusätzlich die juristische Person und deren Rechtsform,
- Anschrift so dass ein Brief zugestellt werden kann (Postfach reicht nicht aus!),
- die Emailadresse,
- eine Telefonnummer,
- bei Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) den Ort des Registers und Registernummer,
- ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer und
- ggf. weitere Angaben für spezielle Berufsgruppen bzw. Dienstleistungen
genannt oder zumindest durch eine aussagekräftige Verlinkung erreichbar gemacht werden.
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