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Recht(s) - Seite - News ! Nutzungsersatz Darlehenswiderruf 5%-Punkte über Basiszinssatz

Veröffentlicht am Montag, dem 28. Dezember 2015 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
PR-Gateway: In seinem veröffentlichten Beschluss vom 22.09.2015, AZ: XI ZR 116 / 15 bestätigt der Bundesgerichtshof, dass sich der Nutzungsersatz des Kunden nach Widerruf eines Darlehensvertrages regelmäßig auf 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beläuft.

Zudem verweist der BGH auf sein bereits ergangenes Grundsatzurteil vom 10.03.2009, AZ: XI ZR 33 / 08 und den dortigen Ausführungen.

Mit dem erklärten Widerruf ist grundsätzlich derjenige vertragliche Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn ein Vertragsverhältnis niemals begründet worden wäre. Das Darlehensverhältnis wandelt sich nach erklärtem Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Entsprechend haben die Parteien die empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehe Der Anspruch folge aus §§ 357, 346 Abs.1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an die Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss.

Als Grundregel gilt damit auch weiterhin:

Solange die Bank nicht lückenlos belegt, wie viel Gewinn sie mit dem Geld ihres Kunden erwirtschaftet hat, gilt die Vermutung eines Gewinns von 5 % über dem Basiszinssatz. Um einen niedrigeren Gewinn belegen, muss die Bank alle relevanten Kalkulationen und Verträge vorlegen und damit vollumfänglich den Gegenbeweis führen. Ein pauschaler Vortrag, dass angeblich keine oder kaum Nutzungen bezogen wurden, reicht dabei nicht aus.

Fazit:

Betroffene Banken können sich fortan nicht mehr darauf berufen, dass es hinsichtlich der Rückabwicklung und des Nutzungsersatzes noch ungeklärte Rechtsfragen gibt.

Der Verbraucher muss sich aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des BGH nicht mit einer häufig von Kreditinstituten niedrigeren, erstatteten Nutzungsentschädigung zufrieden geben.

Welche Vorteile hat der Widerruf, was können Darlehensnehmer tun?

Der Widerruf des Darlehensvertrages aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung führt zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen. Der Darlehensnehmer kann sich nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung ersparen, sondern kann seine Rückzahlungsschuld nochmals erheblich reduzieren.

Hierzu ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel:

Ein Verbraucher muss noch EUR 100.000,00 tilgen und zahlt eine Rate von EUR 700,00 bei einem Zinssatz von 4.5 %. Bei Reduzierung des Zinssatzes auf 1, 5 % nach erklärtem Widerruf erspart er sich innerhalb von 5 Jahren EUR 15.000,00!

Darlehensnehmer sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche detailliert und zeitnah durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Nutzen Sie die wirtschaftlichen Vorteile des Widerrufs von alten Darlehensverträgen.

Informieren Sie sich jetzt über Ihre Ansprüche und nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung!

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage https://akh-h.de/news/bgh-bestaetigt-nutzungsersatz-bei-darlehenswiderruf-fuer-den-bankkunden-regelmaessig-bei-5
Kanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - seit 20 Jahren im Dienste des Verbrauchers

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich unsere Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Kapitalanlagerecht und Bankenrecht spezialisiert. Wir haben an zahlreichen positiven obergerichtliche Urteilen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerecht und Bankenrecht mitgewirkt. Eine Vielzahl aktueller Urteile konnten wir aufgrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenüber Banken und Sparkassen hinsichtlich verschwiegener Kickbacks/Provisionen erstreiten. Diese Urteile haben dazu geführt, dass uns viele Gegner bereits außergerichtlich Vergleiche anbieten und wir so zeitnah zufriedenstellende Ergebnisse für unsere Mandanten erzielen können. Wir vertreten seit nunmehr 20 Jahren geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet und sind ausschließlich auf Verbraucherseite tätig. Unsere Kanzlei organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zu diversen Kapitalanlagen und klärt Kapitalanleger über ihre Rechte als Verbraucher auf.
Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann
Andreas Frank
Freihofstrasse 6
73730 Esslingen
a.frank@akh-h.de
0711-9308110
http://www.akh-h.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


In seinem veröffentlichten Beschluss vom 22.09.2015, AZ: XI ZR 116 / 15 bestätigt der Bundesgerichtshof, dass sich der Nutzungsersatz des Kunden nach Widerruf eines Darlehensvertrages regelmäßig auf 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beläuft.

Zudem verweist der BGH auf sein bereits ergangenes Grundsatzurteil vom 10.03.2009, AZ: XI ZR 33 / 08 und den dortigen Ausführungen.

Mit dem erklärten Widerruf ist grundsätzlich derjenige vertragliche Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn ein Vertragsverhältnis niemals begründet worden wäre. Das Darlehensverhältnis wandelt sich nach erklärtem Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Entsprechend haben die Parteien die empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehe Der Anspruch folge aus §§ 357, 346 Abs.1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an die Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss.

Als Grundregel gilt damit auch weiterhin:

Solange die Bank nicht lückenlos belegt, wie viel Gewinn sie mit dem Geld ihres Kunden erwirtschaftet hat, gilt die Vermutung eines Gewinns von 5 % über dem Basiszinssatz. Um einen niedrigeren Gewinn belegen, muss die Bank alle relevanten Kalkulationen und Verträge vorlegen und damit vollumfänglich den Gegenbeweis führen. Ein pauschaler Vortrag, dass angeblich keine oder kaum Nutzungen bezogen wurden, reicht dabei nicht aus.

Fazit:

Betroffene Banken können sich fortan nicht mehr darauf berufen, dass es hinsichtlich der Rückabwicklung und des Nutzungsersatzes noch ungeklärte Rechtsfragen gibt.

Der Verbraucher muss sich aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des BGH nicht mit einer häufig von Kreditinstituten niedrigeren, erstatteten Nutzungsentschädigung zufrieden geben.

Welche Vorteile hat der Widerruf, was können Darlehensnehmer tun?

Der Widerruf des Darlehensvertrages aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung führt zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen. Der Darlehensnehmer kann sich nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung ersparen, sondern kann seine Rückzahlungsschuld nochmals erheblich reduzieren.

Hierzu ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel:

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