LAG Rheinland-Pfalz: Wichtiger Grund ist Voraussetzung für fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
Datum: Montag, dem 20. November 2017
Thema: Recht-Infos


LAG Rheinland-Pfalz: Wichtiger Grund ist Voraussetzung für fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Für eine wirksame fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das gilt sowohl bei Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Dieser Grund muss so wichtig sein, dass es dem Vertragspartner nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRR Rainer Rechtsanwälte. Dieser Grundsatz gilt für beide Vertragspartner, also sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Dass ein Arbeitgeber die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters nicht akzeptieren muss, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. April 2017 (Az.: 4 Sa 307/16). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Auszubildender fristlos gekündigt und wollte seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Die vorherige Bitte um Auflösung seines Ausbildungsvertrags hatte der Arbeitgeber abgelehnt.

Die fristlose Kündigung begründete der Azubi damit, dass seine Arbeit von seinem Ausbilder mehrfach negativ kommentiert und er drangsaliert wurde. Sprüche wie "stell Dich nicht dümmer als Du bist" sollen dabei gefallen sein. Der Arbeitgeber sei darüber auch informiert gewesen. Weder das Arbeitsgericht noch das LAG Rheinland-Pfalz sahen darin einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung.

Pauschale Angaben seien nicht ausreichend, so das LAG. Die fristlose Kündigung müsse schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Dabei müssten die Gründe genau und nicht nur pauschaliert und schlagwortartig angegeben werden. Äußerungen wie "stell Dich nicht dümmer als Du bist" seien zwar weder wünschenswert noch förderlich, Beleidigungen seien es aber nicht. Insofern seien sie für den Auszubildenden noch hinnehmbar gewesen. Ein wichtiger Grund liege somit nicht vor, so das LAG.

Zudem hätte der Arbeitnehmer vor der Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen, damit der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Störungen im Arbeitsverhältnis zu beenden.

Kündigungen des Arbeitsverhältnisses sind ein häufiges Streitthema. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber in allen rechtlich relevanten Punkten beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
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Michael Rainer
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Für eine wirksame fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das gilt sowohl bei Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Dieser Grund muss so wichtig sein, dass es dem Vertragspartner nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRR Rainer Rechtsanwälte. Dieser Grundsatz gilt für beide Vertragspartner, also sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Dass ein Arbeitgeber die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters nicht akzeptieren muss, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. April 2017 (Az.: 4 Sa 307/16). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Auszubildender fristlos gekündigt und wollte seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Die vorherige Bitte um Auflösung seines Ausbildungsvertrags hatte der Arbeitgeber abgelehnt.

Die fristlose Kündigung begründete der Azubi damit, dass seine Arbeit von seinem Ausbilder mehrfach negativ kommentiert und er drangsaliert wurde. Sprüche wie "stell Dich nicht dümmer als Du bist" sollen dabei gefallen sein. Der Arbeitgeber sei darüber auch informiert gewesen. Weder das Arbeitsgericht noch das LAG Rheinland-Pfalz sahen darin einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung.

Pauschale Angaben seien nicht ausreichend, so das LAG. Die fristlose Kündigung müsse schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Dabei müssten die Gründe genau und nicht nur pauschaliert und schlagwortartig angegeben werden. Äußerungen wie "stell Dich nicht dümmer als Du bist" seien zwar weder wünschenswert noch förderlich, Beleidigungen seien es aber nicht. Insofern seien sie für den Auszubildenden noch hinnehmbar gewesen. Ein wichtiger Grund liege somit nicht vor, so das LAG.

Zudem hätte der Arbeitnehmer vor der Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen, damit der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Störungen im Arbeitsverhältnis zu beenden.

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