Nicht jeder Zusatz macht Widerrufsbelehrung unwirksam!
Datum: Mittwoch, dem 08. August 2012
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung im e-Commerce (Fernabsatz) sind die Gerichte sehr streng. Nur, wenn das amtliche Muster Wort für Wort ohne jede Änderung übernommen wird, genießt der Verwender den Schutz des Gesetzes, nicht wirksam abgemahnt werden zu können.

Doch auch Zusätze rund um die – an sich korrekte – Widerrufsbelehrung können den Schutz verhindern. So gibt es bereits einige Urteile, die bei einleitenden oder abschließenden Zusätzen des Verwenders den kompletten Schutz, der bei Verwendung des amtlichen Musters eigentlich besteht – versagen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jetzt zu entscheiden gehabt, ob die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit dem Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:“ bereits reicht, um die komplette Belehrung unwirksam zu machen.

OpenPr.de: Bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung im e-Commerce (Fernabsatz) sind die Gerichte sehr streng. Nur, wenn das amtliche Muster Wort für Wort ohne jede Änderung übernommen wird, genießt der Verwender den Schutz des Gesetzes, nicht wirksam abgemahnt werden zu können.

Doch auch Zusätze rund um die – an sich korrekte – Widerrufsbelehrung können den Schutz verhindern. So gibt es bereits einige Urteile, die bei einleitenden oder abschließenden Zusätzen des Verwenders den kompletten Schutz, der bei Verwendung des amtlichen Musters eigentlich besteht – versagen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jetzt zu entscheiden gehabt, ob die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit dem Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:“ bereits reicht, um die komplette Belehrung unwirksam zu machen.





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