BGH-Urteil zum Pflichtteilsanspruch entfernter Abkömmlinge!
Datum: Montag, dem 06. August 2012 Thema: Recht-News
BGH-Urteil zum Pflichtteilsanspruch entfernter Abkömmlinge!
Ein Pflichtteilsanspruch eines entfernten Abkömmlings soll trotz Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings nicht ausgeschlossen sein, wenn beide Abkömmlinge demselben Stamm angehören.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies solle gelten, da in einem solchen Fall keine Vervielfältigung der Pflichtteilslast drohe.
Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.06.2012 (AZ: IV ZR 239/10) zum Pflichtteilsanspruch entfernter Abkömmlinge trotz Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings, könnte auch ein entfernter Abkömmling in Zukunft einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem näheren Abkömmling geltend machen, wenn beide Erben einem Stamm gesetzlicher Erben angehören.
Der nähere Abkömmling gelte aufgrund des Pflichtteilsverzichts als vorverstorben, sodass an dessen Stelle der entferntere Abkömmling trete. Damit ist der entfernte Abkömmling als gesetzlicher Erbe anzusehen und somit pflichtteilsberechtigt.
BGH-Urteil zum Pflichtteilsanspruch entfernter Abkömmlinge!
Ein Pflichtteilsanspruch eines entfernten Abkömmlings soll trotz Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings nicht ausgeschlossen sein, wenn beide Abkömmlinge demselben Stamm angehören.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies solle gelten, da in einem solchen Fall keine Vervielfältigung der Pflichtteilslast drohe.
Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.06.2012 (AZ: IV ZR 239/10) zum Pflichtteilsanspruch entfernter Abkömmlinge trotz Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings, könnte auch ein entfernter Abkömmling in Zukunft einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem näheren Abkömmling geltend machen, wenn beide Erben einem Stamm gesetzlicher Erben angehören.
Der nähere Abkömmling gelte aufgrund des Pflichtteilsverzichts als vorverstorben, sodass an dessen Stelle der entferntere Abkömmling trete. Damit ist der entfernte Abkömmling als gesetzlicher Erbe anzusehen und somit pflichtteilsberechtigt.
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