OLG Köln zur Aufnahme der Testamentsvollstreckung in den Erbschein
Datum: Montag, dem 18. September 2017
Thema: Recht-Infos


OLG Köln zur Aufnahme der Testamentsvollstreckung in den Erbschein

Erben können ggf. auch dann frei über den Nachlass verfügen, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, diese aber nur eine beaufsichtigende Funktion hat. Das hat das OLG Köln entschieden.

Ordnet der Erblasser Testamentsvollstreckung an, können die Erben dadurch in ihrer Verfügungsgewalt über den Nachlass beschränkt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Testamentsvollstreckung wird dann in den Erbschein eingetragen. Allerdings muss dieser Eintrag nicht erfolgen, wenn der Testierende lediglich eine "beaufsichtigende Testamentsvollstreckung" gewollt habe und die Aufgabe des Testamentsvollstreckers nicht in der Verwaltung des Nachlasses liegen sollte. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 3. April 2017 entschieden (Az.: 2 Wx 72/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der 85-jährige Erblasser fünf Kinder, die er in seinem Testament zu Vorerben und seine Enkel zu Nacherben einsetzte. Zudem ordnete er Testamentsvollstreckung an. Dabei verfügte er, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der Überwachung seiner letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen solle. Für seine behinderte Tochter ordnete er zudem eine zusätzliche Testamentsvollstreckung an. Ihr Erbteil sollte im Wege der Dauervollstreckung verwaltet werden.

Strittig war, ob die "beaufsichtigende Testamentsvollstreckung" in den Erbschein aufgenommen werden muss. Das OLG Köln sah dazu keine Veranlassung. Es legte das Testament des Erblassers dahingehend aus, dass er, mit Ausnahme der behinderten Tochter, die Verfügungsbefugnis der vier anderen Kinder über ihren Erbteil nicht einschränken wollte. Der Testamentsvollstrecker solle nur überwachen, dass seine letztwilligen Anordnungen auch durchgeführt werden.

Da diese vier Kinder demnach frei über ihren Anteil am Nachlass verfügen konnten, sei in den Erbschein auch kein Vermerk aufzunehmen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, so das OLG Köln. Dies sei nur dann notwendig, wenn die Erben durch die Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsgewalt beschränkt werden sollen.

Testierende sollten immer darauf achten, dass sie ihren Willen möglichst eindeutig erklären, damit ihre letztwilligen Verfügungen auch in ihrem Sinne umgesetzt werden. Bei Fragen rund um den Nachlass, das Testament oder den Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
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50667 Köln
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Erben können ggf. auch dann frei über den Nachlass verfügen, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, diese aber nur eine beaufsichtigende Funktion hat. Das hat das OLG Köln entschieden.

Ordnet der Erblasser Testamentsvollstreckung an, können die Erben dadurch in ihrer Verfügungsgewalt über den Nachlass beschränkt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Testamentsvollstreckung wird dann in den Erbschein eingetragen. Allerdings muss dieser Eintrag nicht erfolgen, wenn der Testierende lediglich eine "beaufsichtigende Testamentsvollstreckung" gewollt habe und die Aufgabe des Testamentsvollstreckers nicht in der Verwaltung des Nachlasses liegen sollte. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 3. April 2017 entschieden (Az.: 2 Wx 72/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der 85-jährige Erblasser fünf Kinder, die er in seinem Testament zu Vorerben und seine Enkel zu Nacherben einsetzte. Zudem ordnete er Testamentsvollstreckung an. Dabei verfügte er, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der Überwachung seiner letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen solle. Für seine behinderte Tochter ordnete er zudem eine zusätzliche Testamentsvollstreckung an. Ihr Erbteil sollte im Wege der Dauervollstreckung verwaltet werden.

Strittig war, ob die "beaufsichtigende Testamentsvollstreckung" in den Erbschein aufgenommen werden muss. Das OLG Köln sah dazu keine Veranlassung. Es legte das Testament des Erblassers dahingehend aus, dass er, mit Ausnahme der behinderten Tochter, die Verfügungsbefugnis der vier anderen Kinder über ihren Erbteil nicht einschränken wollte. Der Testamentsvollstrecker solle nur überwachen, dass seine letztwilligen Anordnungen auch durchgeführt werden.

Da diese vier Kinder demnach frei über ihren Anteil am Nachlass verfügen konnten, sei in den Erbschein auch kein Vermerk aufzunehmen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, so das OLG Köln. Dies sei nur dann notwendig, wenn die Erben durch die Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsgewalt beschränkt werden sollen.

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