Apotheken dürfen keine Werbegeschenke bei preisgebundenen Arzneimitteln machen
Datum: Donnerstag, dem 14. September 2017
Thema: Recht-Infos


Apotheken dürfen keine Werbegeschenke bei preisgebundenen Arzneimitteln machen

Apotheken dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Werbegeschenke machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in zwei Urteilen vom 8. September 2017 entschieden.

In Deutschland sind es die Verbraucher gewöhnt, dass ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in jeder Apotheke den gleichen Preis hat. Von dieser Arzneimittelpreisverordnung dürfen die deutschen Apotheken nicht abweichen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Apotheken dürfen den Kunden daher keine Preisnachlässe oder Rabatte bei verschreibungspflichtigen oder sonstigen preisgebundenen Arzneimitteln gewähren oder damit werben. Der einheitliche Abgabepreis darf auch nicht dadurch umgangen werden, indem die Kunden Gutscheine oder andere Sachwerte bei dem Erwerb der Medikamente erhalten. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit zwei Urteilen vom 8. September 2017 entschieden (Az.: 13 A 2979/15 und 13 A 3027/15).

Den Urteilen lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwei Apothekerinnen warben mit Gutscheinen, die bei der Abgabe eines Rezepts eingelöst werden konnten. Gegen Vorlage des Gutscheins erhielten die Kunden ein paar Kuschelsocken oder Geschenkpapier. Die zuständige Apothekenkammer sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und untersagte die Abgabe solcher Gutscheine. Die Klage der Apothekerinnen gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Durch die versprochenen Sachzuwendungen wie die Kuschelsocken oder das Geschenkpapier erscheine dem Verbraucher das Medikament in diesen Apotheken günstiger als in anderen. Dies sei ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung, da der Kunde durch die Einlösung des Gutscheins, eine Ware des täglichen Bedarfs erhalte. Unwesentlich sei, dass es sich nur um geringe Sachwerte handele. Denn die Preisbindung kenne keine Bagatellgrenze, so das OVG.

An der Preisbindung ändere auch ein Urteil des EuGH nichts, nachdem diese Preisbindungsvorschriften für ausländische Versandapotheken nicht gelten. Dieser Wettbewerbsvorteil der ausländischen Versandapotheken habe sich noch nicht gravierend zu Lasten der inländischen Apotheken ausgewirkt, erklärte das OVG.

Werbung ist für Apotheken oder andere Gesundheitseinrichtungen häufig ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können scharf sanktioniert werden. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können beraten und bei Verstößen die entsprechenden rechtlichen Maßnahmen einleiten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
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Apotheken dürfen keine Werbegeschenke bei preisgebundenen Arzneimitteln machen

Apotheken dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Werbegeschenke machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in zwei Urteilen vom 8. September 2017 entschieden.

In Deutschland sind es die Verbraucher gewöhnt, dass ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in jeder Apotheke den gleichen Preis hat. Von dieser Arzneimittelpreisverordnung dürfen die deutschen Apotheken nicht abweichen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Apotheken dürfen den Kunden daher keine Preisnachlässe oder Rabatte bei verschreibungspflichtigen oder sonstigen preisgebundenen Arzneimitteln gewähren oder damit werben. Der einheitliche Abgabepreis darf auch nicht dadurch umgangen werden, indem die Kunden Gutscheine oder andere Sachwerte bei dem Erwerb der Medikamente erhalten. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit zwei Urteilen vom 8. September 2017 entschieden (Az.: 13 A 2979/15 und 13 A 3027/15).

Den Urteilen lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwei Apothekerinnen warben mit Gutscheinen, die bei der Abgabe eines Rezepts eingelöst werden konnten. Gegen Vorlage des Gutscheins erhielten die Kunden ein paar Kuschelsocken oder Geschenkpapier. Die zuständige Apothekenkammer sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und untersagte die Abgabe solcher Gutscheine. Die Klage der Apothekerinnen gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Durch die versprochenen Sachzuwendungen wie die Kuschelsocken oder das Geschenkpapier erscheine dem Verbraucher das Medikament in diesen Apotheken günstiger als in anderen. Dies sei ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung, da der Kunde durch die Einlösung des Gutscheins, eine Ware des täglichen Bedarfs erhalte. Unwesentlich sei, dass es sich nur um geringe Sachwerte handele. Denn die Preisbindung kenne keine Bagatellgrenze, so das OVG.

An der Preisbindung ändere auch ein Urteil des EuGH nichts, nachdem diese Preisbindungsvorschriften für ausländische Versandapotheken nicht gelten. Dieser Wettbewerbsvorteil der ausländischen Versandapotheken habe sich noch nicht gravierend zu Lasten der inländischen Apotheken ausgewirkt, erklärte das OVG.

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