GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters
Datum: Montag, dem 11. September 2017
Thema: Recht-Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters

Nach der Beendigung eines Handelsvertretervertrags hat der Handelsvertreter in der Regel einen Ausgleichsanspruch. Die Bewertung der Höhe des Ausgleichsanspruchs führt oft zu Streitigkeiten.

Handelsvertreter pflegen während ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen bestehende Geschäftskontakte und knüpfen neue Kontakte. Wird der Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch, wenn das Unternehmen weiterhin geschäftliche Beziehungen zu den neu gewonnenen Kunden unterhält und davon profitiert, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Auch wenn die Zusammenarbeit zwischen Handelsvertreter und dem Unternehmen über Jahre erfolgreich und harmonisch verlief, ist es zwischen den Parteien häufig strittig, wie hoch der Ausgleichsanspruch ist. GRP Rainer Rechtsanwälte bewertet den Ausgleichanspruch unter der Berücksichtigung der Frage, in welchem Maße das Unternehmen auch in der Zukunft noch von den durch den Handelsvertreter neu gewonnenen Geschäftskontakten profitiert.

Zweiter Knackpunkt bei der Bewertung des Ausgleichanspruchs des Handelsvertreters ist oft die Einordnung von Neukunden. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob auch ein Bestandskunde als Neukunde gewertet werden kann, wenn die Geschäftsbeziehungen durch den Handelsvertreter erweitert und auf weitere Produkte ausgedehnt wurden.

Der EuGH hat im April 2016 entschieden, dass in einem solchen Fall auch ein bereits bestehender Geschäftskontakt als Neukunde gewertet werden könne. Denn der Begriff des Neukunden dürfe nicht zu eng ausgelegt werden. Ist es dem Handelsvertreter gelungen, die geschäftlichen Beziehungen zu dem bereits bestehenden Kunden auf neue Produkte auszuweiten, könne der Bestandskunde durchaus ein Neukunde sein. Entscheidend dabei sei, welche Produkte der Handelsvertreter dem Kunden vermittelt habe. Wird auch ein Bestandskunde als Neukunde gewertet, wirkt sich das auch auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters aus. Allerdings kann bei der Berechnung berücksichtigt werden, dass es bereits Geschäftsbeziehungen zu diesem Kunden gegeben habe, so der EuGH.

Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können sowohl Handelsvertreter als auch Unternehmen bei der Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge, bei der Berechnung von Ansprüchen oder bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses unterstützen.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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Nach der Beendigung eines Handelsvertretervertrags hat der Handelsvertreter in der Regel einen Ausgleichsanspruch. Die Bewertung der Höhe des Ausgleichsanspruchs führt oft zu Streitigkeiten.

Handelsvertreter pflegen während ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen bestehende Geschäftskontakte und knüpfen neue Kontakte. Wird der Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch, wenn das Unternehmen weiterhin geschäftliche Beziehungen zu den neu gewonnenen Kunden unterhält und davon profitiert, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Auch wenn die Zusammenarbeit zwischen Handelsvertreter und dem Unternehmen über Jahre erfolgreich und harmonisch verlief, ist es zwischen den Parteien häufig strittig, wie hoch der Ausgleichsanspruch ist. GRP Rainer Rechtsanwälte bewertet den Ausgleichanspruch unter der Berücksichtigung der Frage, in welchem Maße das Unternehmen auch in der Zukunft noch von den durch den Handelsvertreter neu gewonnenen Geschäftskontakten profitiert.

Zweiter Knackpunkt bei der Bewertung des Ausgleichanspruchs des Handelsvertreters ist oft die Einordnung von Neukunden. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob auch ein Bestandskunde als Neukunde gewertet werden kann, wenn die Geschäftsbeziehungen durch den Handelsvertreter erweitert und auf weitere Produkte ausgedehnt wurden.

Der EuGH hat im April 2016 entschieden, dass in einem solchen Fall auch ein bereits bestehender Geschäftskontakt als Neukunde gewertet werden könne. Denn der Begriff des Neukunden dürfe nicht zu eng ausgelegt werden. Ist es dem Handelsvertreter gelungen, die geschäftlichen Beziehungen zu dem bereits bestehenden Kunden auf neue Produkte auszuweiten, könne der Bestandskunde durchaus ein Neukunde sein. Entscheidend dabei sei, welche Produkte der Handelsvertreter dem Kunden vermittelt habe. Wird auch ein Bestandskunde als Neukunde gewertet, wirkt sich das auch auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters aus. Allerdings kann bei der Berechnung berücksichtigt werden, dass es bereits Geschäftsbeziehungen zu diesem Kunden gegeben habe, so der EuGH.

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