Lange Ehedauer: Keine Herabsetzung des Unterhalts!
Datum: Freitag, dem 27. Juli 2012
Thema: Recht-Infos


Hamm/Berlin (DAV). Hat eine Ehe über 30 Jahre gedauert und ist der eine Ehegatte auf Unterhalt (http://www.familienanwaelte-dav.de) angewiesen, wird der Unterhalt nicht befristet oder herabgesetzt.

Diese für viele Ehefrauen wichtige Entscheidung fällte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 16. Mai 2011 (AZ: II-8 UF 245/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Beteiligten heirateten 1976. Im Jahre 2009 stellten sie den Scheidungsantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau 56 Jahre alt. Bei der Heirat arbeitete sie bei einem Kinderarzt. Zuletzt war sie in wechselnden Tätigkeiten auf Geringverdienerbasis beschäftigt.

Die Richter der ersten Instanz nahmen zwar ehebedingte Nachteile an, befristeten ihren Unterhalt dennoch bis Ende 2016. Vor dem OLG hatte die Frau Erfolg. Die Ehedauer gewinne dann an Bedeutung, wenn die ehebedingten Nachteile besonders groß seien. Das sei etwa bei Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit während der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung der Fall. Dies spreche gegen eine Befristung oder Herabsetzung. Zusätzlich komme noch das Alter der Betroffenen hinzu.

Hamm/Berlin (DAV). Hat eine Ehe über 30 Jahre gedauert und ist der eine Ehegatte auf Unterhalt (http://www.familienanwaelte-dav.de) angewiesen, wird der Unterhalt nicht befristet oder herabgesetzt.

Diese für viele Ehefrauen wichtige Entscheidung fällte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 16. Mai 2011 (AZ: II-8 UF 245/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Beteiligten heirateten 1976. Im Jahre 2009 stellten sie den Scheidungsantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau 56 Jahre alt. Bei der Heirat arbeitete sie bei einem Kinderarzt. Zuletzt war sie in wechselnden Tätigkeiten auf Geringverdienerbasis beschäftigt.

Die Richter der ersten Instanz nahmen zwar ehebedingte Nachteile an, befristeten ihren Unterhalt dennoch bis Ende 2016. Vor dem OLG hatte die Frau Erfolg. Die Ehedauer gewinne dann an Bedeutung, wenn die ehebedingten Nachteile besonders groß seien. Das sei etwa bei Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit während der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung der Fall. Dies spreche gegen eine Befristung oder Herabsetzung. Zusätzlich komme noch das Alter der Betroffenen hinzu.





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