Zur Befreiung von der Körperschaftssteuer aufgrund von Gemeinnützigkeit
Datum: Samstag, dem 19. August 2017
Thema: Recht-Infos


Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.5.2017 - V R 52/15

Aus einem erst jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Mai 2017 könnten sich enorme Auswirkungen auf die deutsche Vereinslandschaft entwickeln. Im konkreten Fall ging es um eine Freimaurerloge, die entsprechend ihrer Satzung keine Frauen aufnahm. Die Loge war als juristische Person des Zivilrechts organisiert und damit eine Körperschaft. Das Finanzamt hatte in Frage gestellt, ob die Freimaurerloge als gemeinnützig angesehen werden kann. Dies hat massive Folgen für die Besteuerung eines Vereins. Gemäß § 5 Abs. I Nr. 9 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftssteuer befreit.
Die Gemeinnützigkeit bestimmt sich nach § 52 AO. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der § 52 Abs. II AO nennt eine Reihe von Beispielen, in denen Gemeinnützigkeit anzunehmen ist. Die Freimaurerloge berief sich explizit auf § 52 Abs. II Nr. 2 AO, wonach unter den Voraussetzungen des Abs. I die Förderung der Religion gemeinnützig eine Förderung der Allgemeinheit darstellen soll.
Der BFH erkannte die Förderung der Allgemeinheit durch die Loge nicht an, da durch die Nichtaufnahme von Frauen per Satzung eine direkte Diskriminierung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben sei. Denn für die Gemeinnützigkeit komme auf die objektive Werteordnung an, die sich insbesondere aus den Grundrechten ergebe. Die direkte Diskriminierung von Frauen könne entgegen der Auffassung der Loge nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht nach Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 WRV gerechtfertigt werden. Daher wurde der Loge der Status der Gemeinnützigkeit versagt.
Für die Loge bedeutet dies, dass sie regulär körperschaftssteuerpflichtig ist und private Spenden an diese gegenüber dem Finanzamt als Sonderausgabe gem. § 10b Abs. I EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.
Sollte diese Rechtsprechung auf sämtliche Vereine Anwendung finde, die ein Geschlecht von der Mitgliedschaft ausschließen, könnte das für viele den finanziellen Ruin bedeuten. Die zukünftige Praxis der Finanzämter darf daher mit Spannung erwartet werden. Sollte der BFH tatsächlich dahingehend verstanden werden, dass die Versagung der Gemeinnützigkeit allgemein in diesen Fällen gelten soll, besteht noch die Möglichkeit der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, eine Steuerrichtlinie herauszugeben, die Anwendung der Rechtsprechung durch die Finanzämter untersagt.

Rechtsanwalt Hildebrandt
Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: (030) 398 898 23
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de
Torsten Hildebrandt
(Weitere interessante News & Infos zum Namen Hildebrandt im Allgemeinen und zu Dr. Harald Hildebrandt im Speziellen gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> RechtsanwaltHildebrandt << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.5.2017 - V R 52/15

Aus einem erst jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Mai 2017 könnten sich enorme Auswirkungen auf die deutsche Vereinslandschaft entwickeln. Im konkreten Fall ging es um eine Freimaurerloge, die entsprechend ihrer Satzung keine Frauen aufnahm. Die Loge war als juristische Person des Zivilrechts organisiert und damit eine Körperschaft. Das Finanzamt hatte in Frage gestellt, ob die Freimaurerloge als gemeinnützig angesehen werden kann. Dies hat massive Folgen für die Besteuerung eines Vereins. Gemäß § 5 Abs. I Nr. 9 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftssteuer befreit.
Die Gemeinnützigkeit bestimmt sich nach § 52 AO. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der § 52 Abs. II AO nennt eine Reihe von Beispielen, in denen Gemeinnützigkeit anzunehmen ist. Die Freimaurerloge berief sich explizit auf § 52 Abs. II Nr. 2 AO, wonach unter den Voraussetzungen des Abs. I die Förderung der Religion gemeinnützig eine Förderung der Allgemeinheit darstellen soll.
Der BFH erkannte die Förderung der Allgemeinheit durch die Loge nicht an, da durch die Nichtaufnahme von Frauen per Satzung eine direkte Diskriminierung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben sei. Denn für die Gemeinnützigkeit komme auf die objektive Werteordnung an, die sich insbesondere aus den Grundrechten ergebe. Die direkte Diskriminierung von Frauen könne entgegen der Auffassung der Loge nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht nach Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 WRV gerechtfertigt werden. Daher wurde der Loge der Status der Gemeinnützigkeit versagt.
Für die Loge bedeutet dies, dass sie regulär körperschaftssteuerpflichtig ist und private Spenden an diese gegenüber dem Finanzamt als Sonderausgabe gem. § 10b Abs. I EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.
Sollte diese Rechtsprechung auf sämtliche Vereine Anwendung finde, die ein Geschlecht von der Mitgliedschaft ausschließen, könnte das für viele den finanziellen Ruin bedeuten. Die zukünftige Praxis der Finanzämter darf daher mit Spannung erwartet werden. Sollte der BFH tatsächlich dahingehend verstanden werden, dass die Versagung der Gemeinnützigkeit allgemein in diesen Fällen gelten soll, besteht noch die Möglichkeit der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, eine Steuerrichtlinie herauszugeben, die Anwendung der Rechtsprechung durch die Finanzämter untersagt.

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