Gründungsgesellschafter haften für Falschberatung!
Datum: Freitag, dem 06. Juli 2012
Thema: Recht-Infos


Höchstes deutsche Zivilgericht (BGH) stärkt erneut Anlegerschutz!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 14.05.2012, die zum Aktenzeichen II ZR 69/12 ergangen ist, die Rechte geschädigter Anleger weiterhin gestärkt.

In einem lange erwarteten Urteil hat der Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt, dass auch Gründungsgesellschafter, insbesondere Gründungs- und Treuhandkommanditisten für die Falschberatung durch Anlageberater aufkommen müssen.

Lange war in der Rechtsprechung umstritten, ob auch ein Gründungsgesellschafter, der lediglich als Kommanditist und Treuhänder im Rechtsverkehr auftrat, für eine Falschberatung durch Anlagerberater haften muss. Dies ließen die unteren Instanzen oftmals an der Zurechenbarkeit des Vermittlerverhaltens scheitern. Die Gesellschaften konnten somit mit dem Argument: "Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß", in vielen Verfahren durchkommen.

Höchstes deutsche Zivilgericht (BGH) stärkt erneut Anlegerschutz!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 14.05.2012, die zum Aktenzeichen II ZR 69/12 ergangen ist, die Rechte geschädigter Anleger weiterhin gestärkt.

In einem lange erwarteten Urteil hat der Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt, dass auch Gründungsgesellschafter, insbesondere Gründungs- und Treuhandkommanditisten für die Falschberatung durch Anlageberater aufkommen müssen.

Lange war in der Rechtsprechung umstritten, ob auch ein Gründungsgesellschafter, der lediglich als Kommanditist und Treuhänder im Rechtsverkehr auftrat, für eine Falschberatung durch Anlagerberater haften muss. Dies ließen die unteren Instanzen oftmals an der Zurechenbarkeit des Vermittlerverhaltens scheitern. Die Gesellschaften konnten somit mit dem Argument: "Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß", in vielen Verfahren durchkommen.





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