Ausschlagung der Erbschaft aus taktischen Gründen Ihr Recht als Erbe
Datum: Montag, dem 10. Juli 2017
Thema: Recht-Infos


Wenn der Nachlass überschuldet ist, erbt man nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Die Erben haben jedoch das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen.

Aber nicht nur dann macht eine Ausschlagung Sinn, sondern man kann eine Erbschaft auch aus taktischen, steuerlichen und anderen wirtschaftlichen Gründen ausschlagen. Regelmäßig berät Rechtsanwalt und Notar Marc Ströbele, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, im Frankfurter Westend seine Mandanten gerade auch in diesen Fragen im Rahmen der Vermögensnachfolge.

Ausschlagung wegen Überschuldung des Nachlasses

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf den oder die Erben über, automatisch, ohne dass es besonderer Schritte des Erben bedarf, möglicherweise auch ohne dass er hiervon Kenntnis hat. Aber nicht nur Rechte und geldwertes Vermögen gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, sondern auch die Pflichten des Verstorbenen, also dessen Schulden. Wenn die Schulden höher sind als das aktive Vermögen, führt der Eintritt in die überschuldete Position des Erblassers dazu, dass der Erbe wie vorher der Erblasser diese Verpflichtungen gegenüber den Nachlassgläubigern unmittelbar hat. Um sich hiervor zu schützen, besteht die Möglichkeit der Ausschlagung, etwa wenn sicher ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Die Ausschlagungserklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Dabei ist die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen, bei Auslandsfällen von sechs Monaten, ab Kenntnis des Todes und des Rechts auf das Erbe, zu beachten. Wird die Erbschaft nicht richtig und / oder nicht fristgerecht erklärt, gilt die Erbschaft als angenommen.

Ausschlagung der Erbschaft aus taktischen, steuerlichen und wirtschaftlichen Gründen

Gerade dann, wenn ein Nachlass nicht überschuldet, sondern sogar sehr werthaltig ist, kann man eine Erbschaft auch aus taktischen, steuerlichen und wirtschaftlich vorteilhaften Gründen ausschlagen, was wenig bekannt ist. Für eine Ausschlagung der Erbschaft kann es beispielsweise sprechen, wenn dadurch Vermögen auf die Kinder bzw. Enkelkinder direkt übergeht und so eine gleichmäßige Verteilung des Familienvermögens erreicht werden kann. Im Einklang mit dem Erbrecht können so weitere steuerliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer genutzt werden. Auch wird verhindert, dass sich zu viel Vermögen in einer Hand vereinigt, etwa beim überlebenden Ehegatten. Derartiges Vermögen würde sonst bei dessen Tod ungeschmälert und damit vermehrt erbschaftsteuerpflichtig auf die weiteren Erben übergehen.

Unter Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kann es ebenfalls gerade bei größeren Nachlässen sinnvoll sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Der überlebende Ehegatte kann den anstelle der Erbschaft den familienrechtlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen, entweder pauschal, oder konkret berechnet. Welche Alternative hier die günstigste ist ermittelt Rechtsanwalt und Notar Marc Ströbele als Fachanwalt für Familienrecht regelmäßig. Der Zugewinnausgleich ist von der Erbschaftsteuer befreit.

Hinzu kommt sodann die Möglichkeit, trotz der Ausschlagung neben dem Zugewinnausgleich auch den Pflichtteil geltend zu machen - eine Ausnahme des Gesetzes, das Ehegatten begünstigt, denn durch die Ausschlagung entfällt grundsätzlich auch das Pflichtteilsrecht. Bei der Bemessung der Erbschaftsteuer ist sodann der Wert des Nachlasses maßgeblich, jedoch ist von diesem Wert vorab der geltend gemachte Zugewinnausgleich als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wodurch sich der steuerpflichtige Nachlass reduziert.

Es besteht jedoch noch eine weitere Ausnahme im Gesetz, wonach trotz einer Ausschlagungserklärung erbrechtliche Ansprüche erhalten bleiben. Dies ist der Fall, wenn ein Pflichtteilsberechtigter zwar zum Erben eingesetzt wird, er jedoch wiederum im Testament mit Pflichten und Belastungen beschwert wird, namentlich mit Vermächtnissen, bei einer Vor¬- und Nacherbfolge oder wenn Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Hier kann der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausschlagen. Er verliert hierdurch zwar das Recht auf sein Erbe, damit aber auch seine Belastungen und kann so den Pflichtteil verlangen, ohne durch das Testament beschwert zu sein.

Ausführliche Beratung zur Erbschafts-Ausschlagung

Insgesamt ist die Ausschlagung einer Erbschaft nicht nur der Rettungsring gegen überschuldete Nachlässe, sondern auch ein praktikables Werkzeug zum Schutz und Erhalt von Vermögen in der Familie und dessen Übergabe an nächste Generationen. Die Geltendmachung und Durchsetzung solcher Ansprüche, notfalls vor Gericht, aber auch die hierauf abgestimmte Gestaltung von letztwilligen Verfügungen gehören zur alltäglichen Materie beim Rechtsanwalt und Notar Marc Ströbele.


Über:

Rechtsanwalt und Notar Marc Ströbele
Herr Marc Ströbele
Siesmayerstraße 58
60323 Frankfurt am Main
Deutschland

fon ..: 069 959626-0
web ..: https://www.stroebele-rechtsanwalt.de
email : kanzlei@LutzEmmerichundPartner.de

Marc Ströbele, Notar, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht - Anwalts- und Notariatskanzlei in Frankfurt am Main. Wir sind im anwaltlichen Bereich eine seit über 15 Jahren spezialisierte Kanzlei im Erbrecht und Familienrecht. Als Fachanwalt für Familienrecht stehe ich Ihnen in sämtlichen Fragen rund um Trennung und Ehescheidung zur Verfügung. Als Fachanwalt für Erbrecht stehe ich Ihnen in sämtlichen Fragen des Erbrechts zur Verfügung, sei es beispielsweise beim Streit unter Miterben, bei der Geltendmachung von Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüchen, der Ermittlung und Sicherung des Nachlasses, der Testamentsvollstreckung oder bei der Anfechtung und Auslegung von Testamenten.


Pressekontakt:

ffm crossmedia
Herr Andreas Klünder
Herrenapfelstr. 24
60435 Frankfurt

fon ..: 069 48005310
web ..: https://www.ffm-crossmedia.de/
email : contact@ffm-x.de



Wenn der Nachlass überschuldet ist, erbt man nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Die Erben haben jedoch das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen.

Aber nicht nur dann macht eine Ausschlagung Sinn, sondern man kann eine Erbschaft auch aus taktischen, steuerlichen und anderen wirtschaftlichen Gründen ausschlagen. Regelmäßig berät Rechtsanwalt und Notar Marc Ströbele, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, im Frankfurter Westend seine Mandanten gerade auch in diesen Fragen im Rahmen der Vermögensnachfolge.

Ausschlagung wegen Überschuldung des Nachlasses

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf den oder die Erben über, automatisch, ohne dass es besonderer Schritte des Erben bedarf, möglicherweise auch ohne dass er hiervon Kenntnis hat. Aber nicht nur Rechte und geldwertes Vermögen gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, sondern auch die Pflichten des Verstorbenen, also dessen Schulden. Wenn die Schulden höher sind als das aktive Vermögen, führt der Eintritt in die überschuldete Position des Erblassers dazu, dass der Erbe wie vorher der Erblasser diese Verpflichtungen gegenüber den Nachlassgläubigern unmittelbar hat. Um sich hiervor zu schützen, besteht die Möglichkeit der Ausschlagung, etwa wenn sicher ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Die Ausschlagungserklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Dabei ist die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen, bei Auslandsfällen von sechs Monaten, ab Kenntnis des Todes und des Rechts auf das Erbe, zu beachten. Wird die Erbschaft nicht richtig und / oder nicht fristgerecht erklärt, gilt die Erbschaft als angenommen.

Ausschlagung der Erbschaft aus taktischen, steuerlichen und wirtschaftlichen Gründen

Gerade dann, wenn ein Nachlass nicht überschuldet, sondern sogar sehr werthaltig ist, kann man eine Erbschaft auch aus taktischen, steuerlichen und wirtschaftlich vorteilhaften Gründen ausschlagen, was wenig bekannt ist. Für eine Ausschlagung der Erbschaft kann es beispielsweise sprechen, wenn dadurch Vermögen auf die Kinder bzw. Enkelkinder direkt übergeht und so eine gleichmäßige Verteilung des Familienvermögens erreicht werden kann. Im Einklang mit dem Erbrecht können so weitere steuerliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer genutzt werden. Auch wird verhindert, dass sich zu viel Vermögen in einer Hand vereinigt, etwa beim überlebenden Ehegatten. Derartiges Vermögen würde sonst bei dessen Tod ungeschmälert und damit vermehrt erbschaftsteuerpflichtig auf die weiteren Erben übergehen.

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Hinzu kommt sodann die Möglichkeit, trotz der Ausschlagung neben dem Zugewinnausgleich auch den Pflichtteil geltend zu machen - eine Ausnahme des Gesetzes, das Ehegatten begünstigt, denn durch die Ausschlagung entfällt grundsätzlich auch das Pflichtteilsrecht. Bei der Bemessung der Erbschaftsteuer ist sodann der Wert des Nachlasses maßgeblich, jedoch ist von diesem Wert vorab der geltend gemachte Zugewinnausgleich als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wodurch sich der steuerpflichtige Nachlass reduziert.

Es besteht jedoch noch eine weitere Ausnahme im Gesetz, wonach trotz einer Ausschlagungserklärung erbrechtliche Ansprüche erhalten bleiben. Dies ist der Fall, wenn ein Pflichtteilsberechtigter zwar zum Erben eingesetzt wird, er jedoch wiederum im Testament mit Pflichten und Belastungen beschwert wird, namentlich mit Vermächtnissen, bei einer Vor¬- und Nacherbfolge oder wenn Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Hier kann der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausschlagen. Er verliert hierdurch zwar das Recht auf sein Erbe, damit aber auch seine Belastungen und kann so den Pflichtteil verlangen, ohne durch das Testament beschwert zu sein.

Ausführliche Beratung zur Erbschafts-Ausschlagung

Insgesamt ist die Ausschlagung einer Erbschaft nicht nur der Rettungsring gegen überschuldete Nachlässe, sondern auch ein praktikables Werkzeug zum Schutz und Erhalt von Vermögen in der Familie und dessen Übergabe an nächste Generationen. Die Geltendmachung und Durchsetzung solcher Ansprüche, notfalls vor Gericht, aber auch die hierauf abgestimmte Gestaltung von letztwilligen Verfügungen gehören zur alltäglichen Materie beim Rechtsanwalt und Notar Marc Ströbele.


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