Restschulbefreiung ist gefährdet, wenn der Schuldner den Insolvenzantrag verzögert!
Datum: Mittwoch, dem 13. Juni 2012
Thema: Recht-Infos


Unnötiges Verzögern des Insolvenzantrags ohne Aussicht auf Verbesserung der wirtschaftlichen Lage gefährdet die Restschuldbefreiung, § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO - Insolvenzrecht Dresden!

Rechtsgrundsatz: § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO regelt keine Rechtspflicht des Schuldners zum Insolvenzantrag. Der Gläubiger kann nach dem Schlusstermin keine neuen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vorlegen (Formulierung durch Autor), Beschluss BGH vom 16.02.2012, Az.: IX ZB 209/11.

Sachverhalt: Schuldner S begeht im Zeitraum 1999 bis 2001 mehrere Betrugsstraftaten. Im Mai 2003 stellt S Insolvenzantrag, das Insolvenzverfahren wird eröffnet. In der Zeit danach wird S wegen 7 Betrugsstraftaten verurteilt. Im Mai 2009 ist die Frist von 6 Jahren des § 288 II. InsO abgelaufen, jedoch dauert das Insolvenzverfahren noch an.

Das Insolvenzgericht beraumt einen Anhörungstermin zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung an. Ein Gläubiger G beantragt die Versagung der Restschulbefreiung und stützt sich auf die Strafurteile. Dem S sei seit 1999 seine Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen.

Unnötiges Verzögern des Insolvenzantrags ohne Aussicht auf Verbesserung der wirtschaftlichen Lage gefährdet die Restschuldbefreiung, § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO - Insolvenzrecht Dresden!

Rechtsgrundsatz: § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO regelt keine Rechtspflicht des Schuldners zum Insolvenzantrag. Der Gläubiger kann nach dem Schlusstermin keine neuen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vorlegen (Formulierung durch Autor), Beschluss BGH vom 16.02.2012, Az.: IX ZB 209/11.

Sachverhalt: Schuldner S begeht im Zeitraum 1999 bis 2001 mehrere Betrugsstraftaten. Im Mai 2003 stellt S Insolvenzantrag, das Insolvenzverfahren wird eröffnet. In der Zeit danach wird S wegen 7 Betrugsstraftaten verurteilt. Im Mai 2009 ist die Frist von 6 Jahren des § 288 II. InsO abgelaufen, jedoch dauert das Insolvenzverfahren noch an.

Das Insolvenzgericht beraumt einen Anhörungstermin zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung an. Ein Gläubiger G beantragt die Versagung der Restschulbefreiung und stützt sich auf die Strafurteile. Dem S sei seit 1999 seine Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen.





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