Gültigkeit von Klauseln eines Reiseveranstalters!
Datum: Samstag, dem 09. Juni 2012 Thema: Recht-Tipps
OpenPr.de: Die Reisezeit steht bevor, und damit auch in manchen Fällen jede Menge Ärger am Urlaubsort. Wer seine Rechte kennt, kann diese besser geltend machen.
Hierzu ist auch folgendes hilfreich: Nicht jede Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern ist wirksam. Insbesondere bei weitgehenden und unpräzisen Formulierungen ist eine genaue Betrachtung erforderlich.
Klauseln, die die Wertungen der gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag unterlaufen, sind unwirksam. Als unwirksam in diesem Zusammenhang wurden bisher unter anderem die folgenden Klauseln eingestuft: (LG Dortmund 31.8.2011- 8 O 470/10)
Klauseln, die einen Ausschluss der Betriebsbereitschaft von Heizung, Sauna, Lift und Swimmingpool bei Ferienwohnungen vorsahen. Ein solcher Ausschluss ist unzulässig, zumal diese Anlagen oftmals auch in Prospekten beschrieben werden.
OpenPr.de: Die Reisezeit steht bevor, und damit auch in manchen Fällen jede Menge Ärger am Urlaubsort. Wer seine Rechte kennt, kann diese besser geltend machen.
Hierzu ist auch folgendes hilfreich: Nicht jede Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern ist wirksam. Insbesondere bei weitgehenden und unpräzisen Formulierungen ist eine genaue Betrachtung erforderlich.
Klauseln, die die Wertungen der gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag unterlaufen, sind unwirksam. Als unwirksam in diesem Zusammenhang wurden bisher unter anderem die folgenden Klauseln eingestuft: (LG Dortmund 31.8.2011- 8 O 470/10)
Klauseln, die einen Ausschluss der Betriebsbereitschaft von Heizung, Sauna, Lift und Swimmingpool bei Ferienwohnungen vorsahen. Ein solcher Ausschluss ist unzulässig, zumal diese Anlagen oftmals auch in Prospekten beschrieben werden.
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