AEuGH: Rechtsprechung zur Stellenbewerbung!
Datum: Dienstag, dem 05. Juni 2012
Thema: Recht-Infos


Ein Stellenbewerber hat nach Ablehnung in aller Regel keinen Anspruch gegen den potentiellen Arbeitgeber auf Auskunft über die Gründe der Ablehnung und Daten des eines eingestellten Mitarbeiters. Die Verweigerung jeder Auskunft kann aber im Einzelfall ein Indiz für eine Diskriminierung sein, die der Arbeitgeber im Verfahren auszuräumen hat (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 - C-415/10 (BAG).

Der Europäische Gerichtshof hat die Frage, ob ein abgelehnter Stellenbewerber einen Anspruch auf Auskunft gegen den potentiellen Arbeitgeber hat, in einer aktuellen Entscheidung verneint. Jedoch kann eine verweigerte Auskunft im Einzelfall ein Indiz für eine Diskriminierung sein und muss sich der Arbeitgeber dann entlasten, will sich nicht schadensersatzpflichtig machen

Wird ein Stellenbewerber vom Arbeitgeber abgelehnt, hat er in aller Regel keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft, warum seine Bewerbung nicht erfolgreich war. Die Verweigerung sämtlicher Informationen kann aber ein Indiz für eine Diskriminierung. Dies kann zu einer Beweislastumkehr führen. EuGH, Urteil vom 19.04.2012 - C-415/10 (BAG)

Ein Stellenbewerber hat nach Ablehnung in aller Regel keinen Anspruch gegen den potentiellen Arbeitgeber auf Auskunft über die Gründe der Ablehnung und Daten des eines eingestellten Mitarbeiters. Die Verweigerung jeder Auskunft kann aber im Einzelfall ein Indiz für eine Diskriminierung sein, die der Arbeitgeber im Verfahren auszuräumen hat (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 - C-415/10 (BAG).

Der Europäische Gerichtshof hat die Frage, ob ein abgelehnter Stellenbewerber einen Anspruch auf Auskunft gegen den potentiellen Arbeitgeber hat, in einer aktuellen Entscheidung verneint. Jedoch kann eine verweigerte Auskunft im Einzelfall ein Indiz für eine Diskriminierung sein und muss sich der Arbeitgeber dann entlasten, will sich nicht schadensersatzpflichtig machen

Wird ein Stellenbewerber vom Arbeitgeber abgelehnt, hat er in aller Regel keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft, warum seine Bewerbung nicht erfolgreich war. Die Verweigerung sämtlicher Informationen kann aber ein Indiz für eine Diskriminierung. Dies kann zu einer Beweislastumkehr führen. EuGH, Urteil vom 19.04.2012 - C-415/10 (BAG)





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