Mietrechtsreform zur energetischen Modernisierung !
Datum: Dienstag, dem 05. Juni 2012
Thema: Recht-Infos


Bundeskabinett hat am 23.05.2012 Mietrechtsreform auf den Weg gebracht!

Energetische Modernisierung: Die Bundesregierung sieht die energetische Modernisierung des Wohnbestandes als wichtige Aufgabe angesichts knapper werdender Energiereserven und des Klimawandels an.

§ 556 Abs. 1a BGB soll ein Mietminderungsrecht wegen der Modernisierung für 3 Monate ausschließen.

Neu werden sein §§ 555a -555f BGB. Energetische Modernisierung sind Maßnahmen an Gebäuden und Anlagentechnik, durch die nicht erneuerbare Primärenergie oder nachhaltig Endenergie eingespart wird. Die sog. Endenergie wird an der Schnittstelle der Gebäudehülle gemessen und steht als Heizöl, Erdgas, Briketts, Holzpellets, Strom, Fernwärme zur Verfügung.

An die Modernisierungsankündigung werden keine zu hohen Anforderungen gestellt. Beim Einspareffekt kann sich der Vermieter auf allgemein anerkannte Pauschalwerte beziehen. Bei der Interessenabwägung mit den Mieterinteressen- keine Duldungspflicht bei Härtefall - sind auch Belange des Klimaschutzes und der Energieeinsparung zu berücksichtigen. Die energetische Modernisierung berechtigt auch zur Mieterhöhung.

Bundeskabinett hat am 23.05.2012 Mietrechtsreform auf den Weg gebracht!

Energetische Modernisierung: Die Bundesregierung sieht die energetische Modernisierung des Wohnbestandes als wichtige Aufgabe angesichts knapper werdender Energiereserven und des Klimawandels an.

§ 556 Abs. 1a BGB soll ein Mietminderungsrecht wegen der Modernisierung für 3 Monate ausschließen.

Neu werden sein §§ 555a -555f BGB. Energetische Modernisierung sind Maßnahmen an Gebäuden und Anlagentechnik, durch die nicht erneuerbare Primärenergie oder nachhaltig Endenergie eingespart wird. Die sog. Endenergie wird an der Schnittstelle der Gebäudehülle gemessen und steht als Heizöl, Erdgas, Briketts, Holzpellets, Strom, Fernwärme zur Verfügung.

An die Modernisierungsankündigung werden keine zu hohen Anforderungen gestellt. Beim Einspareffekt kann sich der Vermieter auf allgemein anerkannte Pauschalwerte beziehen. Bei der Interessenabwägung mit den Mieterinteressen- keine Duldungspflicht bei Härtefall - sind auch Belange des Klimaschutzes und der Energieeinsparung zu berücksichtigen. Die energetische Modernisierung berechtigt auch zur Mieterhöhung.





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