Nichtigkeit aufgrund des SchwarArbG wird noch umfassender
Datum: Samstag, dem 01. April 2017
Thema: Recht-Infos


Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16

Schwarzarbeit ist dem Fiskus von jeher ein Dorn im Auge, da ihm auf diese Weise Steuern und Sozialabgaben entgehen. Dennoch ist das Phänomen in der Bundesrepublik alltäglich. Entsprechend hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) geschaffen, um dem Einhalt zu gebieten.
Die Rechtsprechung beschäftigt dabei immer wieder die sogenannte „Ohne-Rechnung-Abrede“. Dabei vereinbaren der Werkunternehmer und der Werkbesteller bei einem Werkvertrag, keine Rechnung auszustellen und keine Steuern und Sozialabgaben zu leisten. In der Regel wird der Endpreis, den der Werkbesteller zahlt, geringer, da die steuerlichen Abgaben wegfallen. Der Werkunternehmer hingehen lässt sich meist ein im Verhältnis zum Betrag, der ihm im Falle korrekter Versteuerung bleiben würde, erhöhtes Entgelt bezahlen. Für den Werkunternehmer und den Werkbesteller erscheint dies somit als Win-Win-Situation. Der Fiskus hingehen bleibt außen vor.
§ 1 Abs. II SchwarzArbG stellt klar, dass Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Daneben gilt eine Rechnungsausstellungspflicht gemäß § § 14 Abs. II Satz 1 Nr. 1 UStG.
In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr seit 2013 erkannt, dass bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen diese Pflichten der Werkvertrag nichtig ist. Denn § 134 BGB sieht vor, dass ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. In einem Fall einer einverständlichen „Ohne-Rechnungs-Abrede“ liegt somit unproblematisch ein beiderseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz vor. Rechtsfolge ist, dass keinerlei Zahlungs- oder Gewährleistungsansprüche auf beiden Seiten bestehen.
Nunmehr stellte sich im vorliegenden Fall die Frage, ob diese Grundsätze sich auch auf die Konstellation übertragen lassen, in der nicht von Anfang an eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ bestand, sondern erst später eine solche vereinbart wurde. Nachdem das Landgericht Würzburg die Klage des Werkbestellers auf Rückerstattung des Werklohnes aufgrund eines Rücktritts abgewiesen hatte, entschied das Berufungsgericht des Oberlandesgerichts Bamberg, dass keine Ansprüche bestehen, da der Werkvertrag gemäß den bisherigen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs nach § 134 BGB nichtig sei. Die Revision des Bundesgerichtshofs stimmte dem zu. Folglich sind nunmehr die anerkannten Maßstäbe zur anfänglichen „Ohne-Rechnung-Abrede“ auch auf die spätere zu übertragen.
Neben den zivilrechtlichen Folgen sind auch immer die steuerstrafrechtlichen Aspekte in Hinblick auf eine Steuerhinterziehung in Betracht zu ziehen.

Rechtsanwalt Hildebrandt
Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: (030) 398 898 23
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de
Torsten Hildebrandt

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16

Schwarzarbeit ist dem Fiskus von jeher ein Dorn im Auge, da ihm auf diese Weise Steuern und Sozialabgaben entgehen. Dennoch ist das Phänomen in der Bundesrepublik alltäglich. Entsprechend hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) geschaffen, um dem Einhalt zu gebieten.
Die Rechtsprechung beschäftigt dabei immer wieder die sogenannte „Ohne-Rechnung-Abrede“. Dabei vereinbaren der Werkunternehmer und der Werkbesteller bei einem Werkvertrag, keine Rechnung auszustellen und keine Steuern und Sozialabgaben zu leisten. In der Regel wird der Endpreis, den der Werkbesteller zahlt, geringer, da die steuerlichen Abgaben wegfallen. Der Werkunternehmer hingehen lässt sich meist ein im Verhältnis zum Betrag, der ihm im Falle korrekter Versteuerung bleiben würde, erhöhtes Entgelt bezahlen. Für den Werkunternehmer und den Werkbesteller erscheint dies somit als Win-Win-Situation. Der Fiskus hingehen bleibt außen vor.
§ 1 Abs. II SchwarzArbG stellt klar, dass Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Daneben gilt eine Rechnungsausstellungspflicht gemäß § § 14 Abs. II Satz 1 Nr. 1 UStG.
In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr seit 2013 erkannt, dass bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen diese Pflichten der Werkvertrag nichtig ist. Denn § 134 BGB sieht vor, dass ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. In einem Fall einer einverständlichen „Ohne-Rechnungs-Abrede“ liegt somit unproblematisch ein beiderseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz vor. Rechtsfolge ist, dass keinerlei Zahlungs- oder Gewährleistungsansprüche auf beiden Seiten bestehen.
Nunmehr stellte sich im vorliegenden Fall die Frage, ob diese Grundsätze sich auch auf die Konstellation übertragen lassen, in der nicht von Anfang an eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ bestand, sondern erst später eine solche vereinbart wurde. Nachdem das Landgericht Würzburg die Klage des Werkbestellers auf Rückerstattung des Werklohnes aufgrund eines Rücktritts abgewiesen hatte, entschied das Berufungsgericht des Oberlandesgerichts Bamberg, dass keine Ansprüche bestehen, da der Werkvertrag gemäß den bisherigen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs nach § 134 BGB nichtig sei. Die Revision des Bundesgerichtshofs stimmte dem zu. Folglich sind nunmehr die anerkannten Maßstäbe zur anfänglichen „Ohne-Rechnung-Abrede“ auch auf die spätere zu übertragen.
Neben den zivilrechtlichen Folgen sind auch immer die steuerstrafrechtlichen Aspekte in Hinblick auf eine Steuerhinterziehung in Betracht zu ziehen.

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