Verdachtskündigung wegen Entwendung geringwertiger Sachen durch LAG Berlin-Brandenburg bestätigt!
Datum: Dienstag, dem 27. März 2012
Thema: Recht-Infos


Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.02.2012 (Az.: 6 Sa 1845/11) entschieden, dass der Filialleiter eines Einzelhandelsunternehmes ohne Abmahnung fristlos entlassen werden durfte, da gegen ihn der dringende Verdacht des Diebstahls im Raum stand.

Verdachtsgegenstand war ein Sack Streusand, den der Filialleiter mitnahm, ohne diesen zu bezahlen. Nur wenige Tage später entwendete der Filialleiter erneut Waren in einem Wert von ca. 12 Euro, wurde mit diesen allerdings beim Verlassen des Geschäftes aufgehalten.

Die Arbeitgeberin entließ den Filialleiter daraufhin fristlos.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Der dringende Verdacht des Diebstahls auch geringwertiger Sachen war vorliegend nach Ansicht des LAG geeignet, das in seiner 21jährigen Betriebszugehörigkeit aufgebaute Vertrauen nachhaltig zu zerstören, so dass der Arbeitgeberin das Fortführen des Anstellungsverhältnissen, auch nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, nicht mehr zumutbar war.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.02.2012 (Az.: 6 Sa 1845/11) entschieden, dass der Filialleiter eines Einzelhandelsunternehmes ohne Abmahnung fristlos entlassen werden durfte, da gegen ihn der dringende Verdacht des Diebstahls im Raum stand.

Verdachtsgegenstand war ein Sack Streusand, den der Filialleiter mitnahm, ohne diesen zu bezahlen. Nur wenige Tage später entwendete der Filialleiter erneut Waren in einem Wert von ca. 12 Euro, wurde mit diesen allerdings beim Verlassen des Geschäftes aufgehalten.

Die Arbeitgeberin entließ den Filialleiter daraufhin fristlos.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Der dringende Verdacht des Diebstahls auch geringwertiger Sachen war vorliegend nach Ansicht des LAG geeignet, das in seiner 21jährigen Betriebszugehörigkeit aufgebaute Vertrauen nachhaltig zu zerstören, so dass der Arbeitgeberin das Fortführen des Anstellungsverhältnissen, auch nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, nicht mehr zumutbar war.





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