Flughafenkontrolle: Kein Schadenersatz bei Verlust persönlicher Dinge!
Datum: Dienstag, dem 27. März 2012
Thema: Recht-Tipps


OpenPr.de: Geht bei den Sicherheitskontrollen am Flughafen ein persönlicher Gegenstand „verloren“, hat man als Flugreisender keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Az: OLG 1 U 260/10) hervor, meldet das Onlineportal anwaltssuche.de.

In dem Fall war bei einer Sicherheitskontrolle eine wertvolle Uhr verschwunden. Die geschädigte Passagierin klagte gegen den beauftragten Sicherheitsdienst auf Schadenersatz - ohne Erfolg.

Nach Auffassung der Richter sei es allein Sache der Passagierin, ihr Eigentum im Auge zu behalten. Ein so genanntes Verwahrverhältnis zwischen ihr und dem beauftragten Sicherheitsdienst sei nicht zustande gekommen. Eine besondere Aufsichtspflicht des Personals für das Eigentum der Passagiere erkannte das Gericht nicht an.

Allerdings könne es von den Umständen des Einzelfalles abhängen, ob der Ablauf der Kontrolle den bestehenden Sicherheits- und Organisationspflichten genügt. Nur wenn das nicht der Fall ist, komme eine Haftpflicht des Sicherheitsdienstes in Betracht. Das kann im Einzelfall am besten ein Rechtsanwalt feststellen.

OpenPr.de: Geht bei den Sicherheitskontrollen am Flughafen ein persönlicher Gegenstand „verloren“, hat man als Flugreisender keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Az: OLG 1 U 260/10) hervor, meldet das Onlineportal anwaltssuche.de.

In dem Fall war bei einer Sicherheitskontrolle eine wertvolle Uhr verschwunden. Die geschädigte Passagierin klagte gegen den beauftragten Sicherheitsdienst auf Schadenersatz - ohne Erfolg.

Nach Auffassung der Richter sei es allein Sache der Passagierin, ihr Eigentum im Auge zu behalten. Ein so genanntes Verwahrverhältnis zwischen ihr und dem beauftragten Sicherheitsdienst sei nicht zustande gekommen. Eine besondere Aufsichtspflicht des Personals für das Eigentum der Passagiere erkannte das Gericht nicht an.

Allerdings könne es von den Umständen des Einzelfalles abhängen, ob der Ablauf der Kontrolle den bestehenden Sicherheits- und Organisationspflichten genügt. Nur wenn das nicht der Fall ist, komme eine Haftpflicht des Sicherheitsdienstes in Betracht. Das kann im Einzelfall am besten ein Rechtsanwalt feststellen.





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