OLG München muss erneut entscheiden, ob die Handelskette Karstadt sich selbst als Marktführer bezeichnen darf!
Datum: Dienstag, dem 20. März 2012
Thema: Recht-Infos


Die Handelskette Karstadt hatte sich auf der eigenen Homepage dahingehend geäußert, Marktführer im Bereich Sport zu sein. Wegen dieser Behauptung wurde das Kaufhaus von dem Konkurrenten "Intersport" verklagt.

Intersport meint, durch diese Äußerung werde der Verbraucher in unzulässigerweise in die Irre geführt. Das Landgericht München gab der Klägerin Recht; die Berufung vor dem OLG München blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Werbung könne zu Fehlvorstellungen bei dem Betrachter führen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt aus: Der BGH (BGH, Urteil vom 08.03.2012; Az.: I ZR 202/10) hat das Urteil des OLG München nun in der Revisionsinstanz aufgehoben und zu erneuter Entscheidung an das Gericht zurückgewiesen.

Der BGH ist der Ansicht, dass sich die Gefahr, eine Fehlvorstellung bei dem Betrachter hervorzurufen, auf einen ganz erheblichen Teil der in Betracht kommenden Konsumenten beziehen muss. Erst dann sei eine unlautere Handlung zu bejahen.

Die Handelskette Karstadt hatte sich auf der eigenen Homepage dahingehend geäußert, Marktführer im Bereich Sport zu sein. Wegen dieser Behauptung wurde das Kaufhaus von dem Konkurrenten "Intersport" verklagt.

Intersport meint, durch diese Äußerung werde der Verbraucher in unzulässigerweise in die Irre geführt. Das Landgericht München gab der Klägerin Recht; die Berufung vor dem OLG München blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Werbung könne zu Fehlvorstellungen bei dem Betrachter führen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt aus: Der BGH (BGH, Urteil vom 08.03.2012; Az.: I ZR 202/10) hat das Urteil des OLG München nun in der Revisionsinstanz aufgehoben und zu erneuter Entscheidung an das Gericht zurückgewiesen.

Der BGH ist der Ansicht, dass sich die Gefahr, eine Fehlvorstellung bei dem Betrachter hervorzurufen, auf einen ganz erheblichen Teil der in Betracht kommenden Konsumenten beziehen muss. Erst dann sei eine unlautere Handlung zu bejahen.





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