Aktuelles Urteil im Baurecht: Eine Arbeitsgemeinschaft muss Mängel sofort rügen!
Datum: Dienstag, dem 20. März 2012
Thema: Recht-News


Wann gelten die strengen Pflichten des Handelsgesetzbuches? / Rechtsform "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" wird als Vollkaufmann behandelt!

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat sich in seiner Berufungsentscheidung mit der Frage befasst, ob § 377 HGB auf eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) anzuwenden ist, die sich in Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen hat. § 377 HGB gilt grundsätzlich nicht für Verbraucher, uneingeschränkt jedoch für Kaufleute im Sinne des HGB. Vorliegend war zu entscheiden, ob die GbR diese Voraussetzungen erfüllt.

Der Entscheidung lag folgender vereinfachter Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, ein Fertigbauteilhersteller und die Beklagte, eine ARGE, die aus zwei Vollkaufleuten besteht und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist, schlossen einen Werklieferungsvertrag. Vereinbarungsgemäß lieferte der Fertigbauhersteller (Verkäufer) im Zuge der Vertragsabwicklung die bestellten Betonfertigbauteile an den ARGE (Käufer) aus. Diese nahm die Fertigbauteile entgegen, ohne die Lieferung zu untersuchen bzw. zu prüfen. Die Betonfertigbauteile wurden bestimmungsgemäß verbaut.

Wann gelten die strengen Pflichten des Handelsgesetzbuches? / Rechtsform "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" wird als Vollkaufmann behandelt!

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat sich in seiner Berufungsentscheidung mit der Frage befasst, ob § 377 HGB auf eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) anzuwenden ist, die sich in Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen hat. § 377 HGB gilt grundsätzlich nicht für Verbraucher, uneingeschränkt jedoch für Kaufleute im Sinne des HGB. Vorliegend war zu entscheiden, ob die GbR diese Voraussetzungen erfüllt.

Der Entscheidung lag folgender vereinfachter Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, ein Fertigbauteilhersteller und die Beklagte, eine ARGE, die aus zwei Vollkaufleuten besteht und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist, schlossen einen Werklieferungsvertrag. Vereinbarungsgemäß lieferte der Fertigbauhersteller (Verkäufer) im Zuge der Vertragsabwicklung die bestellten Betonfertigbauteile an den ARGE (Käufer) aus. Diese nahm die Fertigbauteile entgegen, ohne die Lieferung zu untersuchen bzw. zu prüfen. Die Betonfertigbauteile wurden bestimmungsgemäß verbaut.





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