Erbrecht: Testament bei unverheirateten Lebenspartnern ratsam
Datum: Donnerstag, dem 18. August 2016
Thema: Recht-Infos


Erbrecht: Testament bei unverheirateten Lebenspartnern ratsam

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html

Die Heirat ist für viele Paare nicht mehr wichtig. Das Zusammenleben klappt auch ohne Trauschein. Das Erbrecht hinkt dieser Entwicklung hinterher. Unverheiratete Partner sind beim Erben im Nachteil.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Paare verbringen ihr gemeinsames Leben inzwischen auch ohne Trauschein. Was in vielen Lebensbereichen problemlos funktioniert, wird im Erbfall zum Nachteil. Denn in der gesetzlichen Erbfolge wird der unverheiratete Lebenspartner nicht berücksichtigt. Auch nicht, wenn das unverheiratete Paar gemeinsame Kinder hat. Wer seinen Lebenspartner finanziell absichern möchte, sollte daher unbedingt ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen.

Das Testament oder der Erbvertrag ermöglichen es dem Erblasser auch Personen zu berücksichtigen, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt sind. Unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen kann der Lebenspartner zum Erben eingesetzt werden. Das kann auch dann besonders wichtig sein, wenn z.B. gemeinsam eine Immobilie gekauft wurde. Ohne Testament müsste sich der überlebende Partner mit den gesetzlichen Erben seines verstorbenen Partners auseinandersetzen. Das kann zum Streit führen und möglicherweise ließe sich ein Verkauf der Immobilie nicht vermeiden.

Daher sollten besonders unverheiratete Paare auf ein Testament keinesfalls verzichten. Das sog. Berliner Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, ist für unverheiratete Paare nicht möglich. Daher sollten beide Partner ein eigenes Testament mit den entsprechenden Regelungen aufsetzen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die letztwilligen Verfügungen klar und eindeutig formuliert sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Auch einige formale Vorgaben und gesetzliche Regelungen sind zu beachten.

Darüber hinaus haben unverheiratete Lebenspartner im Erbfall auch erhebliche steuerliche Nachteile. Denn sie können nicht von den hohen Freibeträgen profitieren, die Ehepartnern gewährt werden. Während Ehegatten einen steuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro haben, liegt dieser bei Unverheirateten nur bei 20.000 Euro. Dieser Betrag ist schnell überschritten, besonders wenn eine Immobilie vererbt wird. Umso wichtiger ist es, alle steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten auszunutzen.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei einem Testament oder Erbvertrag beraten und dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers getroffen und steuerlichen Möglichkeiten zur Optimierung genutzt werden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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Daher sollten besonders unverheiratete Paare auf ein Testament keinesfalls verzichten. Das sog. Berliner Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, ist für unverheiratete Paare nicht möglich. Daher sollten beide Partner ein eigenes Testament mit den entsprechenden Regelungen aufsetzen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die letztwilligen Verfügungen klar und eindeutig formuliert sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Auch einige formale Vorgaben und gesetzliche Regelungen sind zu beachten.

Darüber hinaus haben unverheiratete Lebenspartner im Erbfall auch erhebliche steuerliche Nachteile. Denn sie können nicht von den hohen Freibeträgen profitieren, die Ehepartnern gewährt werden. Während Ehegatten einen steuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro haben, liegt dieser bei Unverheirateten nur bei 20.000 Euro. Dieser Betrag ist schnell überschritten, besonders wenn eine Immobilie vererbt wird. Umso wichtiger ist es, alle steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten auszunutzen.

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