Strafrecht: Fragen zu Durchsuchung oder Beschlagnahme!
Datum: Freitag, dem 25. November 2011
Thema: Recht-Tipps


Eine Durchsuchung findet für den Betroffenen in aller Regel überraschend statt. Es ist deshalb gerade in diesen Fällen nützlich, seine Rechte und Pflichten zu kennen. "Opfer" eine Durchsuchung kann nicht nur derjenige sein, der einer Straftat beschuldigt wird, sondern auch einen völlig Unbeteiligter, wenn vermutet werden darf, dass sich in seinem Besitz Dinge befinden, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sind.

Durchsuchungen sollen grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung durchgeführt werden.

Die Strafprozessordnung erlaubt allerdings auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungshelfern (den Polizeibeamten) bei Gefahr im Verzug ohne vorherige richterliche Anordnung Durchsuchungen vorzunehmen. In einem solchen Fall kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Nachhinein durch ein Gericht überprüft werden.

Für den Betroffenen der Maßnahme macht es zunächst keinen Unterschied, ob eine richterliche Anordnung bereits vorliegt oder ob die Staatsanwaltschaft Gefahr im Verzug angenommen hat. Der Betroffene hat die Maßnahme zunächst zu dulden; widersetzt er sich, so läuft er Gefahr, sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar zu machen, § 113 StGB.

Eine Durchsuchung findet für den Betroffenen in aller Regel überraschend statt. Es ist deshalb gerade in diesen Fällen nützlich, seine Rechte und Pflichten zu kennen. "Opfer" eine Durchsuchung kann nicht nur derjenige sein, der einer Straftat beschuldigt wird, sondern auch einen völlig Unbeteiligter, wenn vermutet werden darf, dass sich in seinem Besitz Dinge befinden, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sind.

Durchsuchungen sollen grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung durchgeführt werden.

Die Strafprozessordnung erlaubt allerdings auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungshelfern (den Polizeibeamten) bei Gefahr im Verzug ohne vorherige richterliche Anordnung Durchsuchungen vorzunehmen. In einem solchen Fall kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Nachhinein durch ein Gericht überprüft werden.

Für den Betroffenen der Maßnahme macht es zunächst keinen Unterschied, ob eine richterliche Anordnung bereits vorliegt oder ob die Staatsanwaltschaft Gefahr im Verzug angenommen hat. Der Betroffene hat die Maßnahme zunächst zu dulden; widersetzt er sich, so läuft er Gefahr, sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar zu machen, § 113 StGB.





Dieser Artikel kommt von RechtsPortal 24/7 - Recht News & Recht Infos!
https://www.rechtsportal-247.de

Die URL für diesen Artikel ist:
https://www.rechtsportal-247.de/modules.php?name=News&file=article&sid=729