Waffenrecht: Diebstahl mit Waffen - Beisichführen eines Taschenmessers genügt!
Datum: Donnerstag, dem 10. November 2011
Thema: Recht-Infos


Diebstahl mit Waffen: Beisichführen eines Taschenmessers genügt!

Schon das Beisichführen eines Taschenmessers genügt für die Qualifikation eines Diebstahls zum Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs.1 Nr.1a StGB. Dieser sieht als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten vor.
Die Absicht, das Messer gegenüber Menschen einzusetzen, ist dabei nicht erforderlich. Allein das Beisichführen genügt.

Der Fall: Der Angeklagte entwendete in einem Supermarkt einen Gegenstand im Wert von 18 Euro und wurde dabei vom Ladendetektiv beobachtet. Er wurde anschließend von der Polizei durchsucht, wobei ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 4 cm bei ihm gefunden wurde. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt.

Die Rechtssprechung: Bei der Frage, ob es sich bei dem Messer um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.1a StGB handelt, sind nach Ansicht des BGH allein objektive Kriterien entscheidend (Entscheidung des BGH vom 3.6.2008). Auch Taschenmesser sind objektiv zum Stechen und Schneiden bestimmt und geeignet, dadurch Verletzungen herbeizuführen.

Dabei differenziert der BGH auch nicht zwischen größeren und kleineren Messern mit einer nur kurzen Klingenlänge.

Diebstahl mit Waffen: Beisichführen eines Taschenmessers genügt!

Schon das Beisichführen eines Taschenmessers genügt für die Qualifikation eines Diebstahls zum Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs.1 Nr.1a StGB. Dieser sieht als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten vor.
Die Absicht, das Messer gegenüber Menschen einzusetzen, ist dabei nicht erforderlich. Allein das Beisichführen genügt.

Der Fall: Der Angeklagte entwendete in einem Supermarkt einen Gegenstand im Wert von 18 Euro und wurde dabei vom Ladendetektiv beobachtet. Er wurde anschließend von der Polizei durchsucht, wobei ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 4 cm bei ihm gefunden wurde. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt.

Die Rechtssprechung: Bei der Frage, ob es sich bei dem Messer um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.1a StGB handelt, sind nach Ansicht des BGH allein objektive Kriterien entscheidend (Entscheidung des BGH vom 3.6.2008). Auch Taschenmesser sind objektiv zum Stechen und Schneiden bestimmt und geeignet, dadurch Verletzungen herbeizuführen.

Dabei differenziert der BGH auch nicht zwischen größeren und kleineren Messern mit einer nur kurzen Klingenlänge.





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