Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar!
Datum: Mittwoch, dem 26. Oktober 2011
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.2011 seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben. Ab sofort sind Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Gem. § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Derartige außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstand entstehenden Kosten hinausgehen.

„Dieses Urteil ist vorteilhaft für Selbständige, jedoch auch für alle Privatpersonen. Bisher hatte der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existentieller Bedeutung als außergewöhnliche Belastung anerkannt“, erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers aus Jülich.

OpenPr.de: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.2011 seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben. Ab sofort sind Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Gem. § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Derartige außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstand entstehenden Kosten hinausgehen.

„Dieses Urteil ist vorteilhaft für Selbständige, jedoch auch für alle Privatpersonen. Bisher hatte der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existentieller Bedeutung als außergewöhnliche Belastung anerkannt“, erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers aus Jülich.





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