Anwaltskanzlei Sachse - Mietrecht: Die Inklusivmiete!
Datum: Mittwoch, dem 26. Oktober 2011
Thema: Recht-Infos


Unter einer Inklusivmiete versteht man eine Mietvereinbarung, bei der alle Nebenkosten der Wohnung bereits in der vereinbarten Miete enthalten sind. Der Vermieter ist dann in der Regel nicht berechtigt, zusätzliche Nebenkosten vom Mieter für bestimmte Nebenleistungen zu verlangen.

Wurde zwischen Vermieter und Mieter eine Inklusivmiete (z.B. eine Bruttokaltmiete) nach dem 1. September 2001 vereinbart, können Betriebskostenerhöhungen nicht mehr gesondert auf den Mieter abgewälzt werden.

Sind im Mietvertrag Pauschalen für Betriebskosten vereinbart worden, muss der Vermieter nicht jährlich abrechnen. Der Vermieter kann aber Betriebskostenerhöhungen auf die Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Gründe für die Erhöhung sind zu erläutern. Zu bezahlen ist die erhöhte Pauschale ab Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Der Vermieter kann maximal rückwirkend bis zum Beginn des auf die Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres Betriebskostensteigerungen weitergeben.

Unter einer Inklusivmiete versteht man eine Mietvereinbarung, bei der alle Nebenkosten der Wohnung bereits in der vereinbarten Miete enthalten sind. Der Vermieter ist dann in der Regel nicht berechtigt, zusätzliche Nebenkosten vom Mieter für bestimmte Nebenleistungen zu verlangen.

Wurde zwischen Vermieter und Mieter eine Inklusivmiete (z.B. eine Bruttokaltmiete) nach dem 1. September 2001 vereinbart, können Betriebskostenerhöhungen nicht mehr gesondert auf den Mieter abgewälzt werden.

Sind im Mietvertrag Pauschalen für Betriebskosten vereinbart worden, muss der Vermieter nicht jährlich abrechnen. Der Vermieter kann aber Betriebskostenerhöhungen auf die Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Gründe für die Erhöhung sind zu erläutern. Zu bezahlen ist die erhöhte Pauschale ab Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Der Vermieter kann maximal rückwirkend bis zum Beginn des auf die Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres Betriebskostensteigerungen weitergeben.





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