Ankauf neuer Steuer-CDs: Selbstanzeige nach wie vor möglich und sinnvoll!
Datum: Mittwoch, dem 19. Oktober 2011
Thema: Recht-Tipps


OpenPr.de: München, 19.10.2011 – Im Zusammenhang mit den jüngsten Ankäufen von Daten-CDs durch die Steuerfahndungen, bei denen es zuletzt um deutsches Anlagekapital in Luxemburg ging, wird immer wieder berichtet, strafbefreiende Selbstanzeigen seien nun nicht mehr möglich.

Die Begründung: Einzelne Kapitalanleger müssten aufgrund der Presseberichterstattung über den Daten-CD-Ankauf konkret damit rechnen, entdeckt zu sein. Sobald dies der Fall sei, sei aber eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen.

Diese Aussage ist aus Sicht von Dr. Klaus Höchstetter, Münchner Fachanwalt für Straf- und für Steuerrecht, allerdings unzutreffend: "Die allgemeine verfügbare Information über den erfolgten Ankauf von Bankdaten über deutsche Kapitalanleger in Luxemburg reicht alleine keinesfalls aus, um eine Selbstanzeige auszuschließen. Nur wenn weitere Voraussetzungen hinzukommen, zum Beispiel ein bereits erfolgter Datenabgleich durch die Steuerfahndung von Informationen der Daten-CD einerseits mit den konkreten Steuerdaten des betreffenden Kapitalanlegers andererseits, kann es sein, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Aber es kommt immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an; pauschale Aussagen bezüglich des Ausschlusses der Möglichkeit der Strafbefreiung sind in der Regel nicht korrekt!"

OpenPr.de: München, 19.10.2011 – Im Zusammenhang mit den jüngsten Ankäufen von Daten-CDs durch die Steuerfahndungen, bei denen es zuletzt um deutsches Anlagekapital in Luxemburg ging, wird immer wieder berichtet, strafbefreiende Selbstanzeigen seien nun nicht mehr möglich.

Die Begründung: Einzelne Kapitalanleger müssten aufgrund der Presseberichterstattung über den Daten-CD-Ankauf konkret damit rechnen, entdeckt zu sein. Sobald dies der Fall sei, sei aber eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen.

Diese Aussage ist aus Sicht von Dr. Klaus Höchstetter, Münchner Fachanwalt für Straf- und für Steuerrecht, allerdings unzutreffend: "Die allgemeine verfügbare Information über den erfolgten Ankauf von Bankdaten über deutsche Kapitalanleger in Luxemburg reicht alleine keinesfalls aus, um eine Selbstanzeige auszuschließen. Nur wenn weitere Voraussetzungen hinzukommen, zum Beispiel ein bereits erfolgter Datenabgleich durch die Steuerfahndung von Informationen der Daten-CD einerseits mit den konkreten Steuerdaten des betreffenden Kapitalanlegers andererseits, kann es sein, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Aber es kommt immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an; pauschale Aussagen bezüglich des Ausschlusses der Möglichkeit der Strafbefreiung sind in der Regel nicht korrekt!"





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