Detektei Lentz® warnt: Lohnfortzahlugsbetrug ist kein Kavaliersdelikt!
Datum: Donnerstag, dem 29. September 2011
Thema: Recht-Infos


Dass Lohnfortzahlungsbetrug kein Kavaliersdelikt ist, mussten schmerzvoll drei Zielpersonen der Detektei Lentz® am eigenen Leib erfahren. Im vorliegenden Fall bestand der Auftraggeber der Detektei Lentz® nach erfolgreicher Recherche auf drastische Maßnahmen, um eine abschreckende Wirkung bei den weiteren Angestellten des betroffenen Unternehmens zu erzeugen.

Dass Lohnfortzahlungsbetrug kein Kavaliersdelikt ist, mussten schmerzvoll drei Zielpersonen der Detektei Lentz® am eigenen Leib erfahren. Im vorliegenden Fall bestand der Auftraggeber der Detektei Lentz® nach erfolgreicher Recherche auf drastische Maßnahmen, um eine abschreckende Wirkung bei den weiteren Angestellten des betroffenen Unternehmens zu erzeugen.

Die von der Detektei Lentz® überführten Mitarbeiter wurden fristlos entlassen und der betrogene Unternehmer schaltete die zuständige Staatsanwaltschaft wegen Betrugs ein. Darüber hinaus verurteilte das Arbeitsgericht die entlassenen Mitarbeiter zur Übernahme der vollen Detektivkosten nach §91 ZPO sowie zum Schadensersatz in Höhe eines Wochenverdienstes.

Dass Lohnfortzahlungsbetrug kein Kavaliersdelikt ist, mussten schmerzvoll drei Zielpersonen der Detektei Lentz® am eigenen Leib erfahren. Im vorliegenden Fall bestand der Auftraggeber der Detektei Lentz® nach erfolgreicher Recherche auf drastische Maßnahmen, um eine abschreckende Wirkung bei den weiteren Angestellten des betroffenen Unternehmens zu erzeugen.

Dass Lohnfortzahlungsbetrug kein Kavaliersdelikt ist, mussten schmerzvoll drei Zielpersonen der Detektei Lentz® am eigenen Leib erfahren. Im vorliegenden Fall bestand der Auftraggeber der Detektei Lentz® nach erfolgreicher Recherche auf drastische Maßnahmen, um eine abschreckende Wirkung bei den weiteren Angestellten des betroffenen Unternehmens zu erzeugen.

Die von der Detektei Lentz® überführten Mitarbeiter wurden fristlos entlassen und der betrogene Unternehmer schaltete die zuständige Staatsanwaltschaft wegen Betrugs ein. Darüber hinaus verurteilte das Arbeitsgericht die entlassenen Mitarbeiter zur Übernahme der vollen Detektivkosten nach §91 ZPO sowie zum Schadensersatz in Höhe eines Wochenverdienstes.





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