Neue Spielzeugrichtlinie in Kraft getreten!
Datum: Samstag, dem 24. September 2011
Thema: Recht-Infos


Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch von www.123-AGB.de weist darauf hin dass am 20. Juli 2011 die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG Kraft getreten ist. Sie soll die Einhaltung einheitlicher Sicherheitsstandards für innerhalb der Europäischen Union vertriebene Spielzeuge gewährleisten.

Außerdem soll der reibungslose Warenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes sichergestellt werden. Die neue Spielzeugrichtlinie löst die Richtlinie 88/378/EWG ab, vgl. Art. 55 der Richtlinie. Lediglich für den Bereich der chemischen Sicherheitsanforderungen besteht eine verlängerte Übergangsfrist von zwei Jahren bis zum 20. Juli 2013, vg. Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie.

Die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG wird in Deutschland durch die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt. Die Neufassung der 2. GPSGV wurde im Juli 2011 bekannt gemacht.

Die neuen Rechtsvorschriften gelten für jedes Spielzeug, dass erstmals ab dem 20. Juli 2011 innerhalb des Europäischen Binnenmarktes in Verkehr gebracht wird. Entscheidend ist dabei, wann das einzelne Produkt das Lager des Herstellers bzw. Importeurs verlässt. Im Vergleich zur vorherigen Rechtslage (Richtlinie 88/378/EWG, umgesetzt durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), zuletzt durch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert), bringt die neue Spielzeugrichtlinie einige Änderungen mit sich:

Die neue Definition des Spielzeugbegriffs umfasst nun auch Produkte, die nicht ausschließlich zur Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren zum Spielen gedacht sind. Damit sind von der neuen Richtlinie auch Produkte betroffen, die nicht als Spielzeug zu verstehen sind aber von Kindern möglicherweise als Spielzeug angesehen werden, z.B. Plüschtiere als Schlüsselanhänger.

Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführten Produkte sowie "Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung", "Spielautomaten [...] zur öffentlichen Nutzung", "mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeuge" sowie Spielzeugdampfmaschinen, Schleudern und Steinschleudern sind von der Richtlinie ausgenommen.

Anhang II der neuen Spielzeugrichtlinie stellt strengere Anforderungen an physikalische, mechanische und chemische Eigenschaften, Hygiene, Entzündbarkeit, elektrische Eigenschaften sowie Radioaktivität von Spielzeug. Die besonderen Anforderungen an die chemischen Eigenschaften nach der Richtlinie 2009/48/EG gelten erst nach einer Übergangsfrist am 20. Juli 2013. Bis dahin sind die in der 2. GPSGV § 10 Abs. 3 angegebenen Grenzwerte für chemische Stoffe einzuhalten.

Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller eine Sicherheitsbewertung durchführen, d.h. eine Analyse der physikalischen, mechanischen, chemischen, elektrischen, Hygiene-, Entzündbarkeit- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können. Außerdem muss eine Bewertung der Exposition gegenüber diesen Gefahren dargestellt werden.

Warnhinweise, unabhängig ob in Text- oder Piktogrammform, müssen mit dem Wort "Achtung" beginnen und auf dem Spielzeug, auf einem fest angebrachten Etikett oder der Verpackung angebracht werden, zusätzlich, falls erforderlich auch in der beigefügten Gebrauchsanweisung.

Für die Kaufentscheidung maßgebliche Warnhinweise müssen auf der Verpackung angegeben werden oder in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf erkennbar sein. Das gilt auch für Online-Angebote. Diese Informationen müssen mindesten das Mindest- und/oder Höchstalter der Benutzer, ggf. erforderliche Fähigkeiten der Benutzer, das Mindest- bzw. Höchstgewicht der Benutzer und/oder den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf enthalten.

Bei Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 3 Jahren (36 Monaten) bestimmt ist, darf der Warnhinweis durch ein vorgeschriebenes Symbol ersetzt werden.

Bei kleinem Spielzeug, dass ohne Verpackung verkauft wird, sind die notwendigen Warnhinweise direkt auf dem Spielzeug oder das fest angebrachte Etikett anzugeben.
Das Spielzeug muss eindeutig mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer sowie mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bzw. Importeurs versehen sein.

Die EG-Konformitätserklärung muss eine farbliche Abbildung des Produktes enthalten.

Die im Anhang V der Richtlinie präzisierten Hinweispflichten treffen nicht nur die Hersteller dieser Spielzeuge oder der als Spielzeuge angesehenen Produkte, sondern auch die Online-Händler. Es ist deshalb zwingend erforderlich, dass jeder Online-Händler, der mit Spielzeugen im Sinne der Richtlinie handelt, die sich aus der Richtlinie und insbesondere dem Anhang V ergebenden Warnhinweise und Kennzeichnungspflichten beachtet.
Auf der Plattform www.123-AGB.de bietet Rechtsanwalt Jurisch weitere Informationen, insbesondere ein Merkblatt zum Download (für Mitglieder) an.

Ascheberg, den 15.09.2011

Ralph J. Jurisch
Rechtsanwalt

Online-sicher-handeln
Wir schaffen Rechtssicherheit für Webshops im Internet

123agb.de
Ralph J. Jurisch
Langenölser Str. 1
59387 Ascheberg
ra.rjurisch@123-agb.de
02593 - 20 27 40
http://www.123agb.de

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Außerdem soll der reibungslose Warenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes sichergestellt werden. Die neue Spielzeugrichtlinie löst die Richtlinie 88/378/EWG ab, vgl. Art. 55 der Richtlinie. Lediglich für den Bereich der chemischen Sicherheitsanforderungen besteht eine verlängerte Übergangsfrist von zwei Jahren bis zum 20. Juli 2013, vg. Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie.

Die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG wird in Deutschland durch die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt. Die Neufassung der 2. GPSGV wurde im Juli 2011 bekannt gemacht.

Die neuen Rechtsvorschriften gelten für jedes Spielzeug, dass erstmals ab dem 20. Juli 2011 innerhalb des Europäischen Binnenmarktes in Verkehr gebracht wird. Entscheidend ist dabei, wann das einzelne Produkt das Lager des Herstellers bzw. Importeurs verlässt. Im Vergleich zur vorherigen Rechtslage (Richtlinie 88/378/EWG, umgesetzt durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), zuletzt durch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert), bringt die neue Spielzeugrichtlinie einige Änderungen mit sich:

Die neue Definition des Spielzeugbegriffs umfasst nun auch Produkte, die nicht ausschließlich zur Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren zum Spielen gedacht sind. Damit sind von der neuen Richtlinie auch Produkte betroffen, die nicht als Spielzeug zu verstehen sind aber von Kindern möglicherweise als Spielzeug angesehen werden, z.B. Plüschtiere als Schlüsselanhänger.

Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführten Produkte sowie "Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung", "Spielautomaten [...] zur öffentlichen Nutzung", "mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeuge" sowie Spielzeugdampfmaschinen, Schleudern und Steinschleudern sind von der Richtlinie ausgenommen.

Anhang II der neuen Spielzeugrichtlinie stellt strengere Anforderungen an physikalische, mechanische und chemische Eigenschaften, Hygiene, Entzündbarkeit, elektrische Eigenschaften sowie Radioaktivität von Spielzeug. Die besonderen Anforderungen an die chemischen Eigenschaften nach der Richtlinie 2009/48/EG gelten erst nach einer Übergangsfrist am 20. Juli 2013. Bis dahin sind die in der 2. GPSGV § 10 Abs. 3 angegebenen Grenzwerte für chemische Stoffe einzuhalten.

Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller eine Sicherheitsbewertung durchführen, d.h. eine Analyse der physikalischen, mechanischen, chemischen, elektrischen, Hygiene-, Entzündbarkeit- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können. Außerdem muss eine Bewertung der Exposition gegenüber diesen Gefahren dargestellt werden.

Warnhinweise, unabhängig ob in Text- oder Piktogrammform, müssen mit dem Wort "Achtung" beginnen und auf dem Spielzeug, auf einem fest angebrachten Etikett oder der Verpackung angebracht werden, zusätzlich, falls erforderlich auch in der beigefügten Gebrauchsanweisung.

Für die Kaufentscheidung maßgebliche Warnhinweise müssen auf der Verpackung angegeben werden oder in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf erkennbar sein. Das gilt auch für Online-Angebote. Diese Informationen müssen mindesten das Mindest- und/oder Höchstalter der Benutzer, ggf. erforderliche Fähigkeiten der Benutzer, das Mindest- bzw. Höchstgewicht der Benutzer und/oder den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf enthalten.

Bei Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 3 Jahren (36 Monaten) bestimmt ist, darf der Warnhinweis durch ein vorgeschriebenes Symbol ersetzt werden.

Bei kleinem Spielzeug, dass ohne Verpackung verkauft wird, sind die notwendigen Warnhinweise direkt auf dem Spielzeug oder das fest angebrachte Etikett anzugeben.
Das Spielzeug muss eindeutig mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer sowie mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bzw. Importeurs versehen sein.

Die EG-Konformitätserklärung muss eine farbliche Abbildung des Produktes enthalten.

Die im Anhang V der Richtlinie präzisierten Hinweispflichten treffen nicht nur die Hersteller dieser Spielzeuge oder der als Spielzeuge angesehenen Produkte, sondern auch die Online-Händler. Es ist deshalb zwingend erforderlich, dass jeder Online-Händler, der mit Spielzeugen im Sinne der Richtlinie handelt, die sich aus der Richtlinie und insbesondere dem Anhang V ergebenden Warnhinweise und Kennzeichnungspflichten beachtet.
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