BGH: Fehlende Herstellergarantie kann Sachmangel beim Autokauf sein
Datum: Dienstag, dem 21. Juni 2016
Thema: Recht-Infos


BGH: Fehlende Herstellergarantie kann Sachmangel beim Autokauf sein

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Beim Kauf eines Gebrauchtwagens kann das Fehlen der Herstellergarantie einen Sachmangel darstellen, die den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das hat der BGH entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Kaufvertrag bildet eine wichtige Säule im Kaufrecht . Zu Streitigkeiten kann es vor allem dann kommen, wenn das gekaufte Produkt Sach- oder Rechtsmängel aufwirft. Der Bundesgerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, ob beim Kauf eines Gebrauchtwagens das Fehlen einer beworbenen Herstellergarantie einen solchen Mangel darstellt, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen gekauft. Dieser hatte ihn auf einer Internet-Plattform u.a. mit einer noch laufenden Herstellergarantie beworben. Kurz nach dem Kauf traten bei dem Fahrzeug Probleme auf, so dass Reparaturen am Motor nötig wurden. Diese wurden vom Hersteller zunächst auch kostenfrei durchgeführt. Später verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen und verlangte die Kosten für die vorgenommenen Reparaturen teilweise zurück. Dies begründete er damit, dass eine Motor-Analyse ergeben habe, dass der Kilometerstand bei dem Auto manipuliert worden sei. Die Manipulationen wurden demnach schon vorgenommen, bevor der Kläger den Wagen gekauft hatte.

Aufgrund der fehlenden Herstellergarantie trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Händler die Rückerstattung des Kaufpreises und der entstandenen Kosten. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Die Gerichte entschieden, dass die Herstellergarantie kein Beschaffenheitsmerkmal des Fahrzeugs sei. Vielmehr handele es sich um eine rechtliche Beziehung zwischen Fahrzeughalter und Hersteller, die aber außerhalb der Kaufsache stehe. Daher sei das Fehlern der Garantie kein Sachmangel, der den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertige.

Der BGH sah dies mit Urteil vom 15. Juni 2016 anders (Az.: VIII ZR 134/15). Das Bestehen einer Herstellergarantie sei ein Beschaffenheitsmerkmal beim Kauf eines Fahrzeugs. Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache seien all jene Beziehungen, die Einfluss auf die Wertschätzung der Kaufsache habe. Dazu zähle auch die Herstellergarantie, so der BGH. Gerade beim Autokauf sei sie ein wichtiges Argument.

Bei der Durchsetzung und Abwehr von Forderungen bei Mängeln an der Kaufsache beraten im Handelsrecht versierte Rechtsanwälte.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen gekauft. Dieser hatte ihn auf einer Internet-Plattform u.a. mit einer noch laufenden Herstellergarantie beworben. Kurz nach dem Kauf traten bei dem Fahrzeug Probleme auf, so dass Reparaturen am Motor nötig wurden. Diese wurden vom Hersteller zunächst auch kostenfrei durchgeführt. Später verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen und verlangte die Kosten für die vorgenommenen Reparaturen teilweise zurück. Dies begründete er damit, dass eine Motor-Analyse ergeben habe, dass der Kilometerstand bei dem Auto manipuliert worden sei. Die Manipulationen wurden demnach schon vorgenommen, bevor der Kläger den Wagen gekauft hatte.

Aufgrund der fehlenden Herstellergarantie trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Händler die Rückerstattung des Kaufpreises und der entstandenen Kosten. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Die Gerichte entschieden, dass die Herstellergarantie kein Beschaffenheitsmerkmal des Fahrzeugs sei. Vielmehr handele es sich um eine rechtliche Beziehung zwischen Fahrzeughalter und Hersteller, die aber außerhalb der Kaufsache stehe. Daher sei das Fehlern der Garantie kein Sachmangel, der den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertige.

Der BGH sah dies mit Urteil vom 15. Juni 2016 anders (Az.: VIII ZR 134/15). Das Bestehen einer Herstellergarantie sei ein Beschaffenheitsmerkmal beim Kauf eines Fahrzeugs. Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache seien all jene Beziehungen, die Einfluss auf die Wertschätzung der Kaufsache habe. Dazu zähle auch die Herstellergarantie, so der BGH. Gerade beim Autokauf sei sie ein wichtiges Argument.

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