Rechtsanwalts-GbR hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe!
Datum: Freitag, dem 02. September 2011
Thema: Recht-Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsanwalts-GbR als parteifähige Vereinigung setze nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO abgesehen von der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit voraus, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufe.

Im Unterschied zu natürlichen Personen hätten juristische Personen und parteifähige Vereinigungen als künstliche, von der Rechtsordnung aus Zweckmäßigkeitsgründen zugelassene Gebilde zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke keinen Anspruch auf fürsorgerische Hilfe des Staates. Der Gesetzgeber sei deshalb frei, die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für Gesellschaften abweichend von denen für natürliche Personen zu regeln.

Das Unterlassen der Rechtsverfolgung laufe allgemeinen Interessen nur zuwider, wenn die Rechtsverfolgung eine über das Einzelinteresse hinausgehende Bedeutung habe, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspreche und erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen entfalte (BGH-Beschl. v. 10.2.2011 - IX ZB 145/09).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsanwalts-GbR als parteifähige Vereinigung setze nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO abgesehen von der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit voraus, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufe.

Im Unterschied zu natürlichen Personen hätten juristische Personen und parteifähige Vereinigungen als künstliche, von der Rechtsordnung aus Zweckmäßigkeitsgründen zugelassene Gebilde zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke keinen Anspruch auf fürsorgerische Hilfe des Staates. Der Gesetzgeber sei deshalb frei, die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für Gesellschaften abweichend von denen für natürliche Personen zu regeln.

Das Unterlassen der Rechtsverfolgung laufe allgemeinen Interessen nur zuwider, wenn die Rechtsverfolgung eine über das Einzelinteresse hinausgehende Bedeutung habe, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspreche und erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen entfalte (BGH-Beschl. v. 10.2.2011 - IX ZB 145/09).





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