Streit um Restschuldbefreiung kann über Schlusstermin hinausgehen!
Datum: Freitag, dem 02. September 2011 Thema: Recht-Infos
Schuldner darf sich gegen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung auch nach dem Schlusstermin wehren, wenn das Insolvenzgericht ihn nicht hinreichend belehrt hatte!
Rechtsgrundsatz: Der im Schlusstermin nicht erschienene Schuldner darf sich gegen einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auch noch anschließend wehren, wenn das Insolvenzgericht ihn nicht rechtzeitig vor dem Termin über die Folgen des Ausbleibens hinreichend belehrt hatte (BGH, Beschluss vom 10.02.2011, Az IX ZB 237/09).
Sachverhalt: Schuldner S erscheint im Schlusstermin seines Insolvenzverfahrens nicht. Das Insolvenzgericht hatte ihm außer der Terminsmitteilung keine Hinweise zum Nichterscheinen gegeben. Im Termin beantragt Gläubiger G Versagung der Restschuldbefreiung, weil S bei Stellung des Insolvenzantrages im Vermögensverzeichnis eine frühere Lohnabtretung nicht angegeben hatte.
Schuldner darf sich gegen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung auch nach dem Schlusstermin wehren, wenn das Insolvenzgericht ihn nicht hinreichend belehrt hatte!
Rechtsgrundsatz: Der im Schlusstermin nicht erschienene Schuldner darf sich gegen einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auch noch anschließend wehren, wenn das Insolvenzgericht ihn nicht rechtzeitig vor dem Termin über die Folgen des Ausbleibens hinreichend belehrt hatte (BGH, Beschluss vom 10.02.2011, Az IX ZB 237/09).
Sachverhalt: Schuldner S erscheint im Schlusstermin seines Insolvenzverfahrens nicht. Das Insolvenzgericht hatte ihm außer der Terminsmitteilung keine Hinweise zum Nichterscheinen gegeben. Im Termin beantragt Gläubiger G Versagung der Restschuldbefreiung, weil S bei Stellung des Insolvenzantrages im Vermögensverzeichnis eine frühere Lohnabtretung nicht angegeben hatte.
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