Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung des Dienstcomputers wirksam
Datum: Donnerstag, dem 02. Juni 2016
Thema: Recht-Infos


Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung des Dienstcomputers wirksam

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html

Die unberechtigte Nutzung des Dienst-Computers für private Zwecke kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2016 hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die private Nutzung eines dienstlichen Computers führt im Arbeitsrecht immer wieder zu Streitigkeiten. Für viele Mitarbeiter mag es verlockend sein, den dienstlichen Computer auch privat zu nutzen. Wer dies ohne Erlaubnis des Arbeitgebers macht, riskiert allerdings die Kündigung. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2016 kann auch die außerordentliche Kündigung die Folge sein (Az.: 6 Sa 23/16).

In dem vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen dienstlichen Computer offenbar dazu genutzt, um private "Raubkopien" von DVDs oder CDs anzufertigen. Anhand einer Vielzahl von Indizien kam das LAG zu der Auffassung, dass die Dateien mit dem Dienstcomputer auf Rohlinge kopiert wurden, die ebenfalls dem Arbeitgeber gehörten. Dies sei eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei dadurch endgültig zerstört. Auch eine umfassende Interessenabwägung könne aufgrund der erheblichen Pflichtverletzungen nur zu Lasten des Mitarbeiters ausfallen. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers sei daher wirksam, so das Gericht, das die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters abwies und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle kippte.

Ähnlich hatte bereits das Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall im vergangenen Sommer entschieden. Auch das BAG kam zu der Auffassung, dass die unbefugte private Nutzung des dienstlichen Computers durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann (Urteil v. 16. Juli 2015, Az.: 2 AZR 85/15).

Die Kündigung eines Mitarbeiters, insbesondere die außerordentliche Kündigung, muss einige Anforderungen erfüllen, damit sie wirksam ist. Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann z.B. gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im erheblichen Maß verletzt hat. Bei Fragen rund um Arbeitsvertrag, Kündigung, etc. können sich Arbeitgeber an im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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In dem vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen dienstlichen Computer offenbar dazu genutzt, um private "Raubkopien" von DVDs oder CDs anzufertigen. Anhand einer Vielzahl von Indizien kam das LAG zu der Auffassung, dass die Dateien mit dem Dienstcomputer auf Rohlinge kopiert wurden, die ebenfalls dem Arbeitgeber gehörten. Dies sei eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei dadurch endgültig zerstört. Auch eine umfassende Interessenabwägung könne aufgrund der erheblichen Pflichtverletzungen nur zu Lasten des Mitarbeiters ausfallen. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers sei daher wirksam, so das Gericht, das die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters abwies und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle kippte.

Ähnlich hatte bereits das Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall im vergangenen Sommer entschieden. Auch das BAG kam zu der Auffassung, dass die unbefugte private Nutzung des dienstlichen Computers durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann (Urteil v. 16. Juli 2015, Az.: 2 AZR 85/15).

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