Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei einer möbliert vermieteten Wohnung !
Datum: Freitag, dem 22. Juli 2011
Thema: Recht-Tipps


In der Vergangenheit wurde schon mehrfach über die Problematik von Flächenunterschreitungen in Mietverträgen berichtet. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 2.3.2011 eine Entscheidung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer möbliert vermieteten Wohnung getroffen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt hierzu: Der BGH kam zu dem Entschluss, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete berechtigt.

Die Kürzung kann in dem Verhältnis erfolgen, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums ist nicht deshalb geringer einzuschätzen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.

In der Vergangenheit wurde schon mehrfach über die Problematik von Flächenunterschreitungen in Mietverträgen berichtet. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 2.3.2011 eine Entscheidung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer möbliert vermieteten Wohnung getroffen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt hierzu: Der BGH kam zu dem Entschluss, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete berechtigt.

Die Kürzung kann in dem Verhältnis erfolgen, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums ist nicht deshalb geringer einzuschätzen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.





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