Kommentar zum Whistleblower-Urteil des EGMR !
Datum: Freitag, dem 22. Juli 2011
Thema: Recht-News


Kündigung einer Altenpflegerin wegen Strafanzeige verstößt gegen Grundrechte!

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011 im Whistleblower-Fall Heinisch v. Bundesrepublik Deutschland. Wie geht es jetzt weiter? (Kündigung wegen Strafanzeige gegen den Arbeitgeber, Wiederaufnahme des Verfahrens).

Im genannten Fall (zuvor Heinisch gegen Vivantes, Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05) entschied der EGMR, dass ein Arbeitnehmer selbst dann nicht ohne weiteres gekündigt werden darf, wenn er Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber gestellt hat und sich die Anschuldigungen nicht vollständig belegen lassen. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze über die Kündigung wegen einer Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber haben sich als zu arbeitgeberfreundlich erwiesen.

Einer Pressemitteilung des EGMR zufolge haben die Richter des EGMR das Recht der Arbeitnehmerin - einer Altenpflegerin - auf Meinungsfreiheit und das Recht des Arbeitgebers, der Vivantes GmbH - einem Unternehmen der Pflege- und Gesundheitsbranche -, gegeneinander abgewogen und sind dabei zu einem anderen Ergebnis gekommen, als das LAG Berlin-Brandenburg.

Kündigung einer Altenpflegerin wegen Strafanzeige verstößt gegen Grundrechte!

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011 im Whistleblower-Fall Heinisch v. Bundesrepublik Deutschland. Wie geht es jetzt weiter? (Kündigung wegen Strafanzeige gegen den Arbeitgeber, Wiederaufnahme des Verfahrens).

Im genannten Fall (zuvor Heinisch gegen Vivantes, Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05) entschied der EGMR, dass ein Arbeitnehmer selbst dann nicht ohne weiteres gekündigt werden darf, wenn er Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber gestellt hat und sich die Anschuldigungen nicht vollständig belegen lassen. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze über die Kündigung wegen einer Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber haben sich als zu arbeitgeberfreundlich erwiesen.

Einer Pressemitteilung des EGMR zufolge haben die Richter des EGMR das Recht der Arbeitnehmerin - einer Altenpflegerin - auf Meinungsfreiheit und das Recht des Arbeitgebers, der Vivantes GmbH - einem Unternehmen der Pflege- und Gesundheitsbranche -, gegeneinander abgewogen und sind dabei zu einem anderen Ergebnis gekommen, als das LAG Berlin-Brandenburg.





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