BGH stellt klar: Monatliche Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten von Verbrauchern unwirksam!
Datum: Dienstag, dem 12. Juli 2011
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni 2011 entschieden, dass die Erhebung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) verstößt.

Die Erhebung einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto fällt nach dem Bundesgerichtshof unter das AGB-Recht, da die Kontoführungsgebühr eine der AGB-Kontrolle unterliegende Preisnebenabrede darstellt (§ 307 BGB). Die AGB-Kontrolle ist nach dem BGH entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht nicht ausgeschlossen, da die von der Bank erhobene Gebühr für die Führung von Darlehenskonten weder ein Entgelt für die Gewährung des Darlehens noch für eine Sonderleistung der Bank darstellt.

Die Bank würde Darlehenskonten lediglich im eigenen Interesse aus buchhalterischen und abrechnungstechnischen Gründen führen. Verbraucher wären auf die Führung von Darlehenskonten nicht angewiesen. Die Zahlungspflichten könnten Verbraucher auch den Zins- und Tilgungsplänen entnehmen.

OpenPr.de: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni 2011 entschieden, dass die Erhebung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) verstößt.

Die Erhebung einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto fällt nach dem Bundesgerichtshof unter das AGB-Recht, da die Kontoführungsgebühr eine der AGB-Kontrolle unterliegende Preisnebenabrede darstellt (§ 307 BGB). Die AGB-Kontrolle ist nach dem BGH entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht nicht ausgeschlossen, da die von der Bank erhobene Gebühr für die Führung von Darlehenskonten weder ein Entgelt für die Gewährung des Darlehens noch für eine Sonderleistung der Bank darstellt.

Die Bank würde Darlehenskonten lediglich im eigenen Interesse aus buchhalterischen und abrechnungstechnischen Gründen führen. Verbraucher wären auf die Führung von Darlehenskonten nicht angewiesen. Die Zahlungspflichten könnten Verbraucher auch den Zins- und Tilgungsplänen entnehmen.





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