Diskussion auf dem 54. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar: Dashcams - Wahrheitsfindung contra Persönlichkeitsrecht!
Datum: Mittwoch, dem 27. Januar 2016
Thema: Recht-News


Zu Dashcams:

München (ots) - Die Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens aus Privatfahrzeugen hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen.

Hintergrund für die Verwendung von Mini-Kameras, den sogenannten Dashcams, ist meist die Sorge vor fehlenden Beweismitteln bei einem Unfall.

Klare gesetzliche Regelungen über die Zulässigkeit der Aufzeichnungen gibt es jedoch nicht.

Umstritten ist dabei die Frage, ob ein Unfallopfer dadurch den tatsächlichen Unfallhergang beweisen darf und somit ein Gericht diese geheimen Aufnahmen bei seiner Entscheidung verwenden kann.

Hier gehen die Meinungen auseinander: Während zum Teil dem Datenschutz der Vorrang gegeben wird, betonen andere, dass zwar eine Datenerhebung ohne Zustimmung verboten ist, die Verwendung als Beweismittel aber erlaubt sein müsse.

Nach Ansicht des ADAC sollte diese Frage vom Gesetzgeber und nicht von den Gerichten geklärt werden.

Einerseits gilt es, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen; andererseits muss auch ein Unfallgeschädigter Möglichkeiten haben, seinen Anspruch auf Gehör bei Gericht durchzusetzen.

Deswegen muss unterschieden werden, ob permanent oder situativ gefilmt wird und aus welcher Motivation heraus.

Geht es nur darum, wahllos Beweismittel zu sammeln, um als Hilfssheriff die Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen, sollte der Datenschutz überwiegen.

Erfolgt eine Aufnahme aber infolge einer konkreten Gefährdung oder Schädigung, muss der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Gefilmten zurückstehen.

Diese Fragen müssen auf der Grundlage des europäischen Datenschutzrechts gesetzlich geregelt werden.

Pressekontakt:

ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Andreas Hölzel
Tel.: +49 (0)89 7676 5387
E-Mail: andreas.hoelzel@adac.de

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/7849/3234848, Autor siehe obiger Artikel.

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München (ots) - Die Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens aus Privatfahrzeugen hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen.

Hintergrund für die Verwendung von Mini-Kameras, den sogenannten Dashcams, ist meist die Sorge vor fehlenden Beweismitteln bei einem Unfall.

Klare gesetzliche Regelungen über die Zulässigkeit der Aufzeichnungen gibt es jedoch nicht.

Umstritten ist dabei die Frage, ob ein Unfallopfer dadurch den tatsächlichen Unfallhergang beweisen darf und somit ein Gericht diese geheimen Aufnahmen bei seiner Entscheidung verwenden kann.

Hier gehen die Meinungen auseinander: Während zum Teil dem Datenschutz der Vorrang gegeben wird, betonen andere, dass zwar eine Datenerhebung ohne Zustimmung verboten ist, die Verwendung als Beweismittel aber erlaubt sein müsse.

Nach Ansicht des ADAC sollte diese Frage vom Gesetzgeber und nicht von den Gerichten geklärt werden.

Einerseits gilt es, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen; andererseits muss auch ein Unfallgeschädigter Möglichkeiten haben, seinen Anspruch auf Gehör bei Gericht durchzusetzen.

Deswegen muss unterschieden werden, ob permanent oder situativ gefilmt wird und aus welcher Motivation heraus.

Geht es nur darum, wahllos Beweismittel zu sammeln, um als Hilfssheriff die Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen, sollte der Datenschutz überwiegen.

Erfolgt eine Aufnahme aber infolge einer konkreten Gefährdung oder Schädigung, muss der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Gefilmten zurückstehen.

Diese Fragen müssen auf der Grundlage des europäischen Datenschutzrechts gesetzlich geregelt werden.

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Andreas Hölzel
Tel.: +49 (0)89 7676 5387
E-Mail: andreas.hoelzel@adac.de

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