Gefahr einer neuen Abmahnwelle gebannt? LG Berlin erteilt 'Like-Button-Abmahnung' erste Abfuhr!
Datum: Montag, dem 11. April 2011
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Wir hatten bereits Anfang Februar über die Gefahr einer neuen Abmahnwelle wegen der Facebook-Einbindung "Like Button" in Webshops berichtet. Es hat wie erwartet nicht lange gedauert, bis sich die Gerichte mit dieser Frage auseinandersetzen mussten (www.abgemahnt-hilfe.de/news/online-handlern-droht-neue-ab...).

Vor dem Landgericht Berlin wurde nun erstmals versucht, eine einstweilige Verfügung gegen einen Shopbetreiber zu erwirken. Der Antrag lautete dabei wie folgt:

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner zur Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gerichtlich festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Internet den Kauf von Sterntaufen anzubieten und dabei den Facebook-Button "Gefällt mir" auf seiner Seite .... zu verwenden, wenn er dabei die Besucher der Seite nicht zugleich ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung an Facebook ( www.facebook.com/ ) informiert, wenn dies wie in Anlage AS 6 dargestellt geschieht.

OpenPr.de: Wir hatten bereits Anfang Februar über die Gefahr einer neuen Abmahnwelle wegen der Facebook-Einbindung "Like Button" in Webshops berichtet. Es hat wie erwartet nicht lange gedauert, bis sich die Gerichte mit dieser Frage auseinandersetzen mussten (www.abgemahnt-hilfe.de/news/online-handlern-droht-neue-ab...).

Vor dem Landgericht Berlin wurde nun erstmals versucht, eine einstweilige Verfügung gegen einen Shopbetreiber zu erwirken. Der Antrag lautete dabei wie folgt:

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner zur Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gerichtlich festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Internet den Kauf von Sterntaufen anzubieten und dabei den Facebook-Button "Gefällt mir" auf seiner Seite .... zu verwenden, wenn er dabei die Besucher der Seite nicht zugleich ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung an Facebook ( www.facebook.com/ ) informiert, wenn dies wie in Anlage AS 6 dargestellt geschieht.





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