Die Straftaten Diebstahl, Raub und Erpressung!
Datum: Dienstag, dem 29. März 2011
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: 1. Der Diebstahl:

§ 242 StGB (Strafgesetzbuch) Diebstahl - Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird nach dieser Strafvorschrift mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dabei ist bereits der Versuch strafbar.

Dies ist der sogenannte einfache Fall des Diebstahls.

Wesentlich härter sanktioniert sind als besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 244 StGB der Diebstahl mit Waffen sowie der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl. Nach dieser Strafnorm wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Auch bei diesem Delikt ist bereits der Versuch strafbar.

Wird ein besonders schwerer Fall des Diebstahls als Mitglied einer Bande begangen, kann unter Umständen ein Fall des sogenannten schweren Bandendiebstahls vorliegen.

Ein solcher liegt nach § 244a StGB vor und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wenn der Diebstahl u.a. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, begangen wird.

OpenPr.de: 1. Der Diebstahl:

§ 242 StGB (Strafgesetzbuch) Diebstahl - Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird nach dieser Strafvorschrift mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dabei ist bereits der Versuch strafbar.

Dies ist der sogenannte einfache Fall des Diebstahls.

Wesentlich härter sanktioniert sind als besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 244 StGB der Diebstahl mit Waffen sowie der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl. Nach dieser Strafnorm wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Auch bei diesem Delikt ist bereits der Versuch strafbar.

Wird ein besonders schwerer Fall des Diebstahls als Mitglied einer Bande begangen, kann unter Umständen ein Fall des sogenannten schweren Bandendiebstahls vorliegen.

Ein solcher liegt nach § 244a StGB vor und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wenn der Diebstahl u.a. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, begangen wird.





Dieser Artikel kommt von RechtsPortal 24/7 - Recht News & Recht Infos!
https://www.rechtsportal-247.de

Die URL für diesen Artikel ist:
https://www.rechtsportal-247.de/modules.php?name=News&file=article&sid=590