Steuerhinterziehung kann zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis führen
Datum: Samstag, dem 12. Dezember 2015
Thema: Recht-Infos


BayVGH Urteil v. 24.09.15, 22 ZB 15.1722
Streitgegenstand war der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis. Dabei ging es vorliegend um die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin. Der BayVGH stellte dabei klar, dass die Annahme, die Klägerin sei unzuverlässig, auf einer vorhergegangenen Verurteilung der Klägerin wegen Steuerhinterziehung gestützt werden dürfe.
Die Behörde hatte zur Begründung ihrer Annahme der persönlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin angeführt, dass diese aufgrund hinterzogener Branntweinsteuer in Höhe von 72.000 Euro zusammen mit ihrem Sohn wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt worden war. Zusätzlich hatte die Klägerin seit dem Jahr 2007 keine Jahressteuererklärung abgegeben. Die Tilgung von Steuerrückständen hatte sie daneben seit dem Jahr 2011 entgegen einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr vorgenommen, sondern vielmehr wachsen lassen.
Eine Bindungswirkung ergibt sich für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO zwar generell nicht aus der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung. Gleiches gilt für den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG, der ebenso auf den Begriff der Unzuverlässigkeit abstellt. Das bedeutet, dass eine Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, die dem Verurteilten zur Last gelegten Taten nicht zu berücksichtigen.
Dennoch steht es sowohl einem Verwaltungsgericht, als auch einer Verwaltungsbehörde offen, strafgerichtliche, unanfechtbar gewordene Feststellungen ohne eigene weiterreichende Sachverhaltsaufklärungen zu übernehmen.
Eine abweichende Pflicht besteht nur, soweit neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen. Denn dann ist gem. § 359 Nr. 5 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig und es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen falsch sind.
Daher wies der BayVGH den Antrag der Klägerin über die Aufhebung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis zur Zulassung zur Berufung zurück. Das Urteil verdeutlicht dabei die enorme Bedeutung der Kenntnis bzw. fachmännischen Beratung hinsichtlich der steuerstrafrechtlich relevanten Aspekte für den Betrieb eines Gewerbes – sei es im Rahmen einer Gaststätte oder allgemein.

Rechtsanwalt Hildebrandt
Fachanwalt für Strafrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Kurfürstendamm 185
10707 Berlin
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de
Torsten Hildebrandt

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BayVGH Urteil v. 24.09.15, 22 ZB 15.1722
Streitgegenstand war der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis. Dabei ging es vorliegend um die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin. Der BayVGH stellte dabei klar, dass die Annahme, die Klägerin sei unzuverlässig, auf einer vorhergegangenen Verurteilung der Klägerin wegen Steuerhinterziehung gestützt werden dürfe.
Die Behörde hatte zur Begründung ihrer Annahme der persönlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin angeführt, dass diese aufgrund hinterzogener Branntweinsteuer in Höhe von 72.000 Euro zusammen mit ihrem Sohn wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt worden war. Zusätzlich hatte die Klägerin seit dem Jahr 2007 keine Jahressteuererklärung abgegeben. Die Tilgung von Steuerrückständen hatte sie daneben seit dem Jahr 2011 entgegen einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr vorgenommen, sondern vielmehr wachsen lassen.
Eine Bindungswirkung ergibt sich für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO zwar generell nicht aus der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung. Gleiches gilt für den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG, der ebenso auf den Begriff der Unzuverlässigkeit abstellt. Das bedeutet, dass eine Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, die dem Verurteilten zur Last gelegten Taten nicht zu berücksichtigen.
Dennoch steht es sowohl einem Verwaltungsgericht, als auch einer Verwaltungsbehörde offen, strafgerichtliche, unanfechtbar gewordene Feststellungen ohne eigene weiterreichende Sachverhaltsaufklärungen zu übernehmen.
Eine abweichende Pflicht besteht nur, soweit neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen. Denn dann ist gem. § 359 Nr. 5 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig und es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen falsch sind.
Daher wies der BayVGH den Antrag der Klägerin über die Aufhebung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis zur Zulassung zur Berufung zurück. Das Urteil verdeutlicht dabei die enorme Bedeutung der Kenntnis bzw. fachmännischen Beratung hinsichtlich der steuerstrafrechtlich relevanten Aspekte für den Betrieb eines Gewerbes – sei es im Rahmen einer Gaststätte oder allgemein.

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