LG Berlin verneint Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR bei Filesharing von Filmateien!
Datum: Mittwoch, dem 09. März 2011
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Das LG Berlin hat im Rahmen eines PKH-Verfahrens mit Beschluss vom 03.03.2011 (Az.: 16 O 433/10) die Anwendbarkeit der in § 97 a Abs. 2 UrhG vorgesehenen Deckelung der Rechtsanwaltskosten auf 100,00 EUR im Falle des illegalen Downloads einer Filmdatei verneint.

Die Anschlussinhaberin, die ein WLAN betreibt, bestritt - wie üblich pauschal - u.a. die ordnungsgemäße Zuordnung der IP-Adresse zu ihrem Anschluss. Darüber hinaus machte sie geltend, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause war und es zum Tatzeitpunkt Probleme mit ihrem DSL-Anschluss gab. All diese Einwände erachtet das LG als unbeachtlich, da pauschal bzw. unerheblich.

Hinsichtlich der IP-Zuordnung führte das LG Berlin wie folgt aus:

"Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 97, 19 a UrhG begründet, denn die Beklage haftet als Störerin für die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks. Die Klägerin legt dar, dass der Film am 17.8.2009 über eine IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurde, die der Beklagten zugeordnet war. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (BGH GRUR 2010, 633, 534 [12] - Sommer unseres Lebens). Dies ist nicht gelungen.

OpenPr.de: Das LG Berlin hat im Rahmen eines PKH-Verfahrens mit Beschluss vom 03.03.2011 (Az.: 16 O 433/10) die Anwendbarkeit der in § 97 a Abs. 2 UrhG vorgesehenen Deckelung der Rechtsanwaltskosten auf 100,00 EUR im Falle des illegalen Downloads einer Filmdatei verneint.

Die Anschlussinhaberin, die ein WLAN betreibt, bestritt - wie üblich pauschal - u.a. die ordnungsgemäße Zuordnung der IP-Adresse zu ihrem Anschluss. Darüber hinaus machte sie geltend, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause war und es zum Tatzeitpunkt Probleme mit ihrem DSL-Anschluss gab. All diese Einwände erachtet das LG als unbeachtlich, da pauschal bzw. unerheblich.

Hinsichtlich der IP-Zuordnung führte das LG Berlin wie folgt aus:

"Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 97, 19 a UrhG begründet, denn die Beklage haftet als Störerin für die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks. Die Klägerin legt dar, dass der Film am 17.8.2009 über eine IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurde, die der Beklagten zugeordnet war. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (BGH GRUR 2010, 633, 534 [12] - Sommer unseres Lebens). Dies ist nicht gelungen.





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