Gewerberaummietrecht: Starre Fristen für die Vornahme von Schönheitsreparaturen problematisch !
Datum: Donnerstag, dem 28. Oktober 2010
Thema: Recht-Infos


Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8.10.2008, Az.: XII ZR 84/06) hat klargestellt, dass auch im Gewerberaummietverhältnis starre Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zur Unwirksamkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt führen. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Da diese Verpflichtung in den Mietverträgen regelmäßig formularvertraglich auf den Mieter übertragen wird, gilt hier dasselbe wie im Wohnraummietrecht.

Tipp Mieter: Vor der Durchführung von Schönheitsreparaturen sollten Sie prüfen, ob die Verpflichtung überhaupt besteht. Haben Sie die Schönheitsreparaturen erst durchgeführt, müssen Sie diese fachgerecht durchführen. Wenn Sie Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht erledigen und der Vermieter Sie dann auf Verbesserungen in Anspruch nimmt, können Sie sich nicht mehr darauf berufen, dass Sie ursprünglich gar nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8.10.2008, Az.: XII ZR 84/06) hat klargestellt, dass auch im Gewerberaummietverhältnis starre Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zur Unwirksamkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt führen. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Da diese Verpflichtung in den Mietverträgen regelmäßig formularvertraglich auf den Mieter übertragen wird, gilt hier dasselbe wie im Wohnraummietrecht.

Tipp Mieter: Vor der Durchführung von Schönheitsreparaturen sollten Sie prüfen, ob die Verpflichtung überhaupt besteht. Haben Sie die Schönheitsreparaturen erst durchgeführt, müssen Sie diese fachgerecht durchführen. Wenn Sie Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht erledigen und der Vermieter Sie dann auf Verbesserungen in Anspruch nimmt, können Sie sich nicht mehr darauf berufen, dass Sie ursprünglich gar nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren.





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