Pauschale Rückholung von Lastschriften in Insolvenz kann unzulässig sein !
Datum: Montag, dem 18. Oktober 2010
Thema: Recht-Infos


Insolvenzverwalter muss bei Widerruf von Rücklastschriften Schonvermögen beachten!
Rechtsgrundsatz: Insolvenzverwalter/vorläufiger Insolvenzverwalter/Treuhänder muss bei Widerruf von Rücklastschriften das unpfändbare Schonvermögen beachten (Urteil BGH vom 20.07.2010, Az. IX ZR 37/09).
Sachverhalt: Schuldner S hat Mietwohnung von V gemietet. Miete beträgt monatlich EUR 337,80. Der Miete wird per Einzugsermächtigung eingezogen. S bekommt Wohngeld nach SGB II. Am 19.12.2007 ist Insolvenzeröffnung. Treuhänderin T widerruft die Mieteingänge Oktober - Dezember 2007. V klagt auf Zahlung EUR 1.013,40, jedoch ohne Erfolg.
Rechtsgründe: Im Grundsatz darf jede Lastschrift widerrufen werden, und zwar auch bei sachlicher Berechtigung der Zahlung.

Insolvenzverwalter muss bei Widerruf von Rücklastschriften Schonvermögen beachten!
Rechtsgrundsatz: Insolvenzverwalter/vorläufiger Insolvenzverwalter/Treuhänder muss bei Widerruf von Rücklastschriften das unpfändbare Schonvermögen beachten (Urteil BGH vom 20.07.2010, Az. IX ZR 37/09).
Sachverhalt: Schuldner S hat Mietwohnung von V gemietet. Miete beträgt monatlich EUR 337,80. Der Miete wird per Einzugsermächtigung eingezogen. S bekommt Wohngeld nach SGB II. Am 19.12.2007 ist Insolvenzeröffnung. Treuhänderin T widerruft die Mieteingänge Oktober - Dezember 2007. V klagt auf Zahlung EUR 1.013,40, jedoch ohne Erfolg.
Rechtsgründe: Im Grundsatz darf jede Lastschrift widerrufen werden, und zwar auch bei sachlicher Berechtigung der Zahlung.





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