Handelsrecht: 50 Euro Ordnungsgeld für 10 Sekunden Fristüberschreitung beim Bundesanzeiger!
Datum: Dienstag, dem 12. Oktober 2010
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Das LG Bonn hatte jüngst zur Angemessenheit eines Ordnungsgeldes, wenn die Rechnungslegungsunterlagen wenige Sekunden nach Fristablauf eingereicht worden sind, zu entscheiden.
Dabei vertritt die Kammer folgende Rechtsansicht: Wird die Frist zur Einreichung der Jahresabschlussunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers um 10 Sekunden überschritten, ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zulässig. Denn falls eine Frist ausgeschöpft wird, muss mit der erforderlichen Sorgfalt vermieden werden, dass durch einen Fehler bei der Eingabe die Frist doch noch überschritten wird. Wenn in einem elektronischen Verfahren übersehen wurde, ein notwendiges Häkchen zu setzen, und die Eingabe so knapp vor Fristablauf erfolgte, dass allein durch den Erhalt der Fehlermeldung und die umgehende Korrektur die Frist überschritten wurde, fehlte es an der erforderlichen Sorgfalt.

OpenPr.de: Das LG Bonn hatte jüngst zur Angemessenheit eines Ordnungsgeldes, wenn die Rechnungslegungsunterlagen wenige Sekunden nach Fristablauf eingereicht worden sind, zu entscheiden.
Dabei vertritt die Kammer folgende Rechtsansicht: Wird die Frist zur Einreichung der Jahresabschlussunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers um 10 Sekunden überschritten, ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zulässig. Denn falls eine Frist ausgeschöpft wird, muss mit der erforderlichen Sorgfalt vermieden werden, dass durch einen Fehler bei der Eingabe die Frist doch noch überschritten wird. Wenn in einem elektronischen Verfahren übersehen wurde, ein notwendiges Häkchen zu setzen, und die Eingabe so knapp vor Fristablauf erfolgte, dass allein durch den Erhalt der Fehlermeldung und die umgehende Korrektur die Frist überschritten wurde, fehlte es an der erforderlichen Sorgfalt.





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