Widerrufsrecht der Bauherren: Neue Hinweispflichten für Planer / Aus baujuristischer Sicht ist anzuraten, immer auch für private Bauvorhaben schriftliche Verträge abzuschließen!
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Architekten neigen ähnlich wie Baufirmen dazu, ihre Vertragsangelegenheiten direkt beim künftigen Auftraggeber bzw. direkt auf der Baustelle zu besprechen und die Ergebnisse dann auch gleich „vor Ort“ zu vereinbaren.

Häufig belassen sie es dann bei diesen mündlichen Abreden und fixieren sie nicht weiter schriftlich.

Das war in der Baupraxis schon in der Vergangenheit oft Anlass für Streitigkeiten. Denn Bauherren, die sich mit ihrem Architekten überwarfen, nutzen diese Lücke gerne, um ihre Zahlungspflicht zu umgehen – was nicht schriftlich vereinbart war, mochten sie auch nicht zahlen.

OpenPr.de: Architekten neigen ähnlich wie Baufirmen dazu, ihre Vertragsangelegenheiten direkt beim künftigen Auftraggeber bzw. direkt auf der Baustelle zu besprechen und die Ergebnisse dann auch gleich „vor Ort“ zu vereinbaren.

Häufig belassen sie es dann bei diesen mündlichen Abreden und fixieren sie nicht weiter schriftlich.

Das war in der Baupraxis schon in der Vergangenheit oft Anlass für Streitigkeiten. Denn Bauherren, die sich mit ihrem Architekten überwarfen, nutzen diese Lücke gerne, um ihre Zahlungspflicht zu umgehen – was nicht schriftlich vereinbart war, mochten sie auch nicht zahlen.





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