Ist Restschuldbefreiung trotz Insolvenzstraftat möglich?
Datum: Mittwoch, dem 22. September 2010
Thema: Recht-Infos


Rechtsgrundsatz: Die Eintragungsdauer von 5 Jahren nach § 46 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz für Insolvenzstraftaten beginnt mit Rechtskraft dieser Entscheidung. Die Verlängerung der Frist wegen Hinzutretens weiterer - nichtinsolvenzrechtlicher - Verurteilungen ist für die Prüfung der Restschuldbefreiung unbeachtlich.
Sachverhalt: Schuldner S wurde am 18.09.1999 wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283 b 1 Nr. 3 b StGB zu einer Geldstrafe (15 Tagessätze) verurteilt. Wegen dieser und weiterer Straftaten wurde am 01.08.2001 eine Gesamtstrafe von 95 Tagessätzen gebildet. Es folgten weitere diverse Verurteilungen.
Das Insolvenzgericht wies mit Beschluss vom 15.06.2009 den Antrag des Schuldners auf Verfahrenskostenstundung ab. Es liege gemäß § 290 1 Nr. 1 InsO ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung vor.

Rechtsgrundsatz: Die Eintragungsdauer von 5 Jahren nach § 46 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz für Insolvenzstraftaten beginnt mit Rechtskraft dieser Entscheidung. Die Verlängerung der Frist wegen Hinzutretens weiterer - nichtinsolvenzrechtlicher - Verurteilungen ist für die Prüfung der Restschuldbefreiung unbeachtlich.
Sachverhalt: Schuldner S wurde am 18.09.1999 wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283 b 1 Nr. 3 b StGB zu einer Geldstrafe (15 Tagessätze) verurteilt. Wegen dieser und weiterer Straftaten wurde am 01.08.2001 eine Gesamtstrafe von 95 Tagessätzen gebildet. Es folgten weitere diverse Verurteilungen.
Das Insolvenzgericht wies mit Beschluss vom 15.06.2009 den Antrag des Schuldners auf Verfahrenskostenstundung ab. Es liege gemäß § 290 1 Nr. 1 InsO ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung vor.





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