Selbstanzeige - Fallstrick Verjährung !
Datum: Mittwoch, dem 15. September 2010
Thema: Recht-Infos


Finanzstrafrecht - Hinterziehung !
In der Praxis kommt es oft vor, dass Abgaben aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden können. Gleichzeitig kann es aber sein, dass hingegen die Verjährung für die Strafbarkeit nach dem Finanzstrafgesetz noch nicht abgelaufen ist und daher eine Bestrafung noch möglich ist, obgleich die hinterzogenen Abgaben nicht mehr eingefordert werden können seitens der Finanzbehörde. In diesem Fall ist daher Selbstanzeige notwendig, um die Strafbarkeit abzuwenden. Die für Selbstanzeigen an sich erforderliche Schadensgutmachtung entfällt jedoch bei abgabenrechtlich verjährten Abgaben, sodass die Selbstanzeige nicht nur den Vorteil der Strafaufhebung nach sich zieht, sondern zugleich auch die mit Selbstanzeigen im Zusammenhang stehende Unannehmlichkeit der Schadensgutmachung entfallen läßt.

Finanzstrafrecht - Hinterziehung !
In der Praxis kommt es oft vor, dass Abgaben aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden können. Gleichzeitig kann es aber sein, dass hingegen die Verjährung für die Strafbarkeit nach dem Finanzstrafgesetz noch nicht abgelaufen ist und daher eine Bestrafung noch möglich ist, obgleich die hinterzogenen Abgaben nicht mehr eingefordert werden können seitens der Finanzbehörde. In diesem Fall ist daher Selbstanzeige notwendig, um die Strafbarkeit abzuwenden. Die für Selbstanzeigen an sich erforderliche Schadensgutmachtung entfällt jedoch bei abgabenrechtlich verjährten Abgaben, sodass die Selbstanzeige nicht nur den Vorteil der Strafaufhebung nach sich zieht, sondern zugleich auch die mit Selbstanzeigen im Zusammenhang stehende Unannehmlichkeit der Schadensgutmachung entfallen läßt.





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